Rz. 58

Abs. 7 sieht die Berücksichtigung von Gebietsreformen vor, die Auswirkungen auf das Gebiet eines zugelassenen kommunalen Trägers haben. Die Regelung ist grundsätzlich neutral formuliert. Hauptanliegen der Vorschrift ist es, allen denkbaren Varianten gerecht zu werden. Politischer Anlass waren hingegen konkret die Kreisgebietsreformen in den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Veränderungen des Gebietes von zugelassenen kommunalen Trägern und der damit einhergehenden Forderung, der Zulassung als alleiniger kommunaler Träger stets das Gesamtgebiet des kommunalen Trägers zugrunde zu legen, mithin also quasi automatisch die Zulassung der kommunalen Trägerschaft stets auf das neue Gebiet des Landkreises zu erweitern.

 

Rz. 59

Das Potenzial für Gebietsveränderungen nach Abs. 7 von zugelassenen kommunalen Trägern stellte sich wie folgt dar:

Mecklenburg-Vorpommern:

Neuer Landkreis Südvorpommern. Dieser umfasst den früheren zugelassenen Landkreis Ostvorpommern und die früheren Arbeitsgemeinschaften Uecker-Randow (ARGE Neubrandenburg) und Greifswald-Hansestadt (ARGE Stralsund).

Sachsen-Anhalt:

  • Neuer Landkreis Harz. Dieser umfasst den früheren zugelassenen kommunalen Träger Wernigerode und die früheren Arbeitsgemeinschaften Quedlinburg und Halberstadt (ARGE Halberstadt).
  • Neuer Landkreis Salzland. Dieser umfasst die früheren zugelassenen Landkreise Bernburg und Schönebeck sowie die frühere Arbeitsgemeinschaft Aschersleben-Staßfurt (ARGE Sangerhausen).
  • Neuer Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Dieser umfasst den früheren zugelassenen Landkreis Anhalt-Zerbst sowie die frühere Arbeitsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld (ARGEn Halle und Dessau).
  • Neuer Landkreis Saalekreis. Dieser umfasst den früheren zugelassenen Landkreis Merseburg-Querfurt und den früheren Saalekreis, in dem der kommunale Träger und die Agentur für Arbeit Halle die Aufgaben getrennt wahrgenommen haben.

Sachsen:

  • Neuer Landkreis Bautzen. Dieser umfasst die früheren zugelassenen Landkreise Bautzen und Kamenz sowie die frühere Arbeitsgemeinschaft Hoyerswerda (ARGE Bautzen).
  • Neuer Landkreis Görlitz. Dieser umfasst den früheren zugelassenen Landkreis Löbau-Zittau und die früheren Arbeitsgemeinschaften Niederschlesischer Oberlausitzkreis und Görlitz (ARGE Bautzen).
  • Neuer Landkreis Meißen. Dieser umfasst den früheren zugelassenen Landkreis Meißen und die frühere Arbeitsgemeinschaft Riesa-Großenhain (ARGE Meißen).
  • Neuer Landkreis Leipzig. Dieser umfasst den früheren zugelassenen Muldentalkreis und die frühere Arbeitsgemeinschaft Leipziger Land (ARGE Leipzig).
  • Neuer Landkreis Mittelsachsen. Dieser umfasst den früheren zugelassenen Landkreis Döbeln und die Arbeitsgemeinschaften Freiberg und Mittweida (ARGE Chemnitz).
 

Rz. 60

Abs. 7 bezieht sich ausdrücklich auf die Abs. 1 und 2. Daraus wird deutlich, dass es sich nicht um eine Regelung aus einem einmaligen aktuellen Anlass handelt, sondern um eine dauerhafte Regelung, die auch in die Zukunft gerichtet ist. Die Verweisung auf Abs. 1 verdeutlicht, dass die Berücksichtigung von Gebietsveränderungen eines zugelassenen kommunalen Trägers von vornherein auch für die bereits zum 1.1.2005 durch die KomtrZV vorgenommenen Zulassungen gilt. Rechtlich unerheblich ist insoweit, ob die Gebietsänderungen vor oder nach dem 1.1.2011 wirksam werden. So fusionierten zum 1.1.2011 die Arbeitsgemeinschaften Halberstadt und Quedlinburg mit dem zugelassenen kommunalen Träger Wernigerode zum gemeinsamen zugelassenen kommunalen Träger Jobcenter Harz, die getrennte Trägerschaft Saalekreis mit dem zugelassenen kommunalen Träger Merseburg-Querfurt zum zugelassenen kommunalen Träger Jobcenter Saalekreis, die Arbeitsgemeinschaft Aschersleben-Staßfurt mit den zugelassenen kommunalen Trägern Schönebeck und Bernburg zum zugelassenen kommunalen Träger Jobcenter Salzlandkreis, die Arbeitsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld mit dem zugelassenen kommunalen Träger Anhalt-Zerbst zum zugelassenen kommunalen Träger Jobcenter Anhalt-Bitterfeld, die Arbeitsgemeinschaft Hoyerswerda mit den zugelassenen Trägern Kamenz und Bautzen zum zugelassenen Träger Jobcenter Bautzen und schließlich die Arbeitsgemeinschaft Riesa-Großenhain mit dem zugelassenen kommunalen Träger Meißen zum zugelassenen kommunalen Träger Jobcenter Meißen.

 

Rz. 61

In gleicher Weise erfasst Abs. 7 Gebietsveränderungen, die erst zukünftig, d. h. nach Zulassung neuer zugelassener kommunaler Träger durch Rechtsverordnung des BMAS, stattfinden werden. Dies wird durch die Verweisung auf Abs. 2 bestimmt. Abs. 2 regelt aber die Umsetzung des politischen Kompromisses zur Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 2010, mit der auch die Zulassung weiterer kommunaler Träger über die bereits bestehenden 69 zugelassenen kommunalen Träger (nach Kreisgebietsreformen 67) hinaus verbunden war. Nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip waren die Zulassungen auf 25 % aller existierenden kreisfreien Städte/Landkreise begrenzt, neue Zulassungen daher nach Abs. 2 nur in maximal 41 Fällen möglich.

 

Rz. 62

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