Rz. 72a

Nach § 6a Abs. 1 werden die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung v. 24.9.2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassenen kommunalen Träger durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über den 31.12.2010 hinaus unbefristet verlängert. Voraussetzung war die Anerkennung der Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 30.9.2010. Die Verpflichtungserklärungen beinhalten die Verpflichtung, eine Zielvereinbarung mit der zuständigen Landesbehörde über die Leistungen nach dem SGB II abzuschließen sowie Daten zu erheben und zu übermitteln, um eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen. Die Anträge aller 69 bzw. 67 zugelassenen kommunalen Träger sind fristgerecht bei den zuständigen obersten Landesbehörden eingegangen und beinhalten die erforderlichen Verpflichtungserklärungen, so dass eine Entfristung der Zulassungen der 69 bzw. nach Kreisgebietsreformen 67 seit 1.1.2005 zugelassenen kommunalen Träger vorzunehmen war. Dies geschah durch die Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung v. 1.12.2010 (BGBl. I S. 1758).

 

Rz. 72b

Soweit bei einem kommunalen Träger aufgrund einer kommunalen Neugliederung die Zulassung nicht mehr mit dem Gebiet des kommunalen Trägers übereinstimmt, kann dieser mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Erweiterung der Zulassung beantragen. Hierzu musste der kommunale Träger die in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Verpflichtungen anerkennen. Diese umfassen neben dem Abschluss von Zielvereinbarungen und der Datenbereitstellung auch die Schaffung einer besonderen Einrichtung und Regelungen zur Übernahme der Arbeitnehmer und Beamten der betroffenen Agenturen für Arbeit. Soweit diese Anträge bis zum 1.9.2010 fristgerecht beim BMAS eingegangen sind, waren die Zulassungen durch Anpassung der Anlage 1 zu erweitern. Zuletzt erfolgten zum 1.7.2007 im Land Sachsen-Anhalt sowie zum 1.8.2008 im Land Sachsen Gebietsreformen. Soweit kommunale Träger aus diesen beiden Ländern bislang keinen Antrag auf Erweiterung gestellt haben, kann dieses zukünftig zum 1. Juli eines Jahres erfolgen. Bis dahin beschränkt sich die Zulassung des kommunalen Trägers auf das in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung v. 24.9.2004 (BGBl. I S. 2349) zum 1.1.2005 zugelassene Gebiet. Für das übrige Kreisgebiet war zum 1.1.2011 eine gemeinsame Einrichtung zu bilden.

 

Rz. 72c

Insgesamt ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2012 108 Gebiete, für die die alleinige kommunale Trägerschaft zuzulassen war. Dabei handelt es sich nicht ausschließlich um kreisfreie Städte und (Land-)Kreise, weil als Folge der (nicht genutzten) Regelung des Abs. 7 in Sachsen in den Landkreisen Görlitz und Mittelsachsen das zugelassene Gebiet auf das Gebiet zu beschränken war, das die Kommunalträger-Zulassungsverordnung v. 24.9.2004 ausgewiesen hatte. Lediglich 5 der früheren 23 sog. getrennten Trägerschaften aus Agenturen für Arbeit sind in zugelassene kommunale Träger übergegangen.

 

Rz. 72d

Die Zulassung für die Zeit ab 2012 ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung v. 14.4.2011 (BGBl. I S. 645) mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Änderung der Anlage und durch eine 3. ÄndVO v. 2.9.2011 (BGBl. I S. 1830) wegen der Umbenennung in Sachsen zum Landkreis Görlitz (laufende Nr. 3 für das Land Sachsen) zur Verordnung umgesetzt worden. Weitere ÄndVO sind zum 1.1.2013 und 1.1.2015 in Kraft getreten. Zum 1.1.2018 wird die 6. ÄndVO v. 29.5.2017 (BGBl. I S. 1349) in Kraft treten.

 

Rz. 72e

Die Zulassungen betreffen nach Bundesländern getrennt:

Baden-Württemberg:

Landkreis Biberach (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Ulm), Bodenseekreis (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Konstanz-Ravensburg), Ortenaukreis, Landkreis Tuttlingen (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Rottweil-Villingen-Schwenningen), Landkreis Waldshut, Enzkreis (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Nagold-Pforzheim), Landkreis Ludwigsburg, Ostalbkreis, Stadt Pforzheim (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Nagold-Pforzheim), Landkreis Ravensburg (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Konstanz-Ravensburg), Stadt Stuttgart.

Bayern:

Stadt Erlangen (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Fürth), Landkreis Miesbach, Stadt Schweinfurt, Landkreis Würzburg, Landkreis Ansbach, Landkreis Günzburg (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Donauwörth), Stadt Ingolstadt, Stadt Kaufbeuren, Landkreis München, Landkreis Oberallgäu.

Brandenburg:

Landkreis Spree-Neiße, Landkreis Uckermark, Landkreis Oberhavel, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Landkreis Oder-Spree, Landkreis Havelland, Landkreis Potsdam-Mittelmark.

Hessen:

Main-Kinzig-Kreis, Stadt Wiesbaden, Main-Taunus-Kreis, Landkreis Fulda (gehört seit 1.10.2012 zum Bezirk der AA Bad Hersfeld-Fulda), Odenwaldkreis, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge