Rz. 7

Abs. 2 Satz 1 bestimmt den Bund als Träger der Aufwendungen nach dem SGB II. Dabei trägt der Bund die Aufwendungen für die Grundsicherung und die für die Gewährung entstehenden Verwaltungskosten, soweit Aufgaben der Bundesagentur betroffen sind, in voller Höhe. Die Vorschrift nimmt insoweit die Aufwendungen für Ausgaben aus, die den kommunalen Trägern in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugewiesen sind. Diese werden nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 bis 11 anteilig getragen. Darauf verweist Abs. 2 Satz 3. Hierbei handelt es sich nicht um übergehende Aufgaben auf den zugelassenen kommunalen Träger. In diese Regelungen gehen auch Bestimmungen ein, die eine höhere Erstattung des Bundes aus anderen Gründen beinhalten, insbesondere zur Entlastung der Länder und Kommunen von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einreise von Flüchtlingen.

 

Rz. 7a

Abs. 2 Satz 1 gilt als Erstattungsgrundlage nur für rechtmäßig geleistete Aufwendungen. Der Bund kann sich auf die Erstattungsregel des Abs. 5 stützen. Dies ist allerdings nicht unproblematisch, weil sich auch in Abs. 5, wie schon in Abs. 2, kein konkreter Hinweis darauf findet, dass nur rechtmäßig geleistete Aufwendungen zu erstatten sind. Vielfach liegen den Verfahren Verwaltungsvereinbarungen zugrunde, die vorsehen, dass der Bund nur rechtmäßige Aufwendungen erstattet und bereits erstattete Aufwendungen für rechtswidrige Aufwendungen zurückverlangen kann.

 

Rz. 8

Abs. 2 Satz 2 regelt den Maßstab für die Mittelzuweisung an die zugelassenen kommunalen Träger für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten. Sie sollen so behandelt werden wie die Agenturen für Arbeit als Träger ohne die Zulassung nach § 6a. Die Verweisung auf § 46 Abs. 1 Satz 4 bedeutet zunächst nur, dass Pauschalierungen zulässig sind. Der eigentliche Maßstab wird – unvollständig – in § 46 Abs. 2 geregelt. Grundlage für die Mittelzuweisung ist demnach die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung. Dem Bund wird eingeräumt, die Maßstäbe festzulegen. Weitere Maßstäbe dürfen durch Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 4). Die Eingliederungsmittel-Verordnung regelt die Mittelverteilung jährlich neu. Die Möglichkeit der Pauschalierung entschärft die problematische Frage, in welchem Verhältnis die zur Verfügung stehenden Mittel angesichts der Ausführung bestimmter Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit aufzuteilen sind. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten: Kostendeckung solcher Aufgabenwahrnehmung über ein "Overhead"-Budget für überörtliche Verwaltungskosten, was sich insbesondere für zentrale Dienstleistungen anbietet, oder konkrete Abrechnungen im Einzelfall, durch die die Agenturen für Arbeit den zugelassenen kommunalen Trägern erbrachte Dienstleistungen in Rechnung stellen.

 

Rz. 8a

Die Verweisung auf § 46 Abs. 3 ist nur dazu geeignet, die Beteiligung des kommunalen Trägers an den Verwaltungskosten bundeseinheitlich festzulegen, und zwar auf einen Anteil von 12,6 %, aufgrund der Leistungen für Bildung und Teilhabe in kommunaler Trägerschaft jedoch auf 15,2 %.

 

Rz. 8b

Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 wird dadurch nicht tangiert. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil Leistungen nach § 22 nicht von der Agentur für Arbeit übergehen, sondern originäre kommunale Leistungen sind. Die Beteiligung des Bundes soll auch den zugelassenen kommunalen Trägern zugute kommen. Bei Abs. 3 Satz 1 geht es darum, die Unstimmigkeiten über den kommunalen Verwaltungskostenanteil zu beenden. Der Bund hatte aufgrund einer nicht repräsentativen Erhebung die Praxis vertreten, sich mit pauschal 12,6 % zufrieden zu geben und dem kommunalen Träger alternativ einzuräumen, eine Spitzabrechnung vorzunehmen. Nachdem nunmehr für alle kommunalen Träger außerhalb des § 6a die Pauschale gilt, wird dies auch auf die zugelassenen kommunalen Träger übertragen. Unter Berücksichtigung der Leistungen für Bildung und Teilhabe wird eine Pauschale von 15,2 % festgesetzt.

 

Rz. 8c

Bei veruntreuten Geldern kommt es darauf an, ob es sich um Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten handelt, die der Bund zu tragen hat. Das ist bei Zahlungsanweisungen eines Mitarbeiters eines zugelassenen kommunalen Trägers an Scheinfirmen des Ehegatten, ohne dass Grundsicherungsleistungen erbracht worden wären, nicht der Fall. Daher ist es richtig, wenn der zugelassene kommunale Träger insoweit abgerufene Mittel an die Bundesrepublik Deutschland erstattet (BSG, Urteil v. 12.11.2015, B 14 AS 50/14 R). Die Zurechnung zu Aufwendungen i. S. v. Abs. 2 setzt voraus, dass sich die Mittelverwendung im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt, was dem BSG zufolge jedenfalls bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Fehlverhalten verneint werden muss. Für die Erhöhung eines Erstattungsbetrages an die Bundesrepublik Deutschland um Zinsen besteht hingegen keine Rechtsgrundlage.

 

Rz. 8d

Abs. 2a trägt...

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