Rz. 9

Das Prüfrecht des Bundesrechnungshofes sichert Aspekte der Aufsicht und Finanzkontrolle des Bundes. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführten Prüfrechte und -pflichten des BMAS kann Abs. 3 allerdings auch mehr als eine Kontrolle der Prüfungen durch das BMAS verstanden werden, auch wenn der Bundesrechnungshof nicht die Prüfungen des BMAS kontrolliert, aber durchaus dieselben operativen Themen mit ggf. anderem Prüfergebnis. Nachdem den obersten Landesbehörden die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt (§ 48 Abs. 1), liegen Prüfungen des jeweiligen Landesrechnungshofes nahe, der selbst zu den obersten Landesbehörden gehört. Den Landesrechnungshöfen mangelt es allerdings an der Möglichkeit, ohne umfangreiche Abstimmungsprozesse auch länderübergreifende Prüfungen durchzuführen, die Vergleiche der Träger zulassen (außerhalb der Vergleichsmöglichkeiten nach § 48a). Diese Aufsichtsinformationen kann der Bundesrechnungshof liefern. Die Innenrevision (§ 49) hat kein Prüfrecht in den Kommunen, wie sich aus dem Wortlaut des § 49 ergibt. Sie kann allerdings mit örtlichen Prüfungsämtern kooperieren und gemeinsame Prüfungen durchführen. Insoweit gewährleistet Abs. 3 auch eine Gleichbehandlung der Agenturen für Arbeit und der zugelassenen kommunalen Träger.

 

Rz. 10

Das Aufgabenspektrum des Bundesrechnungshofes ist im Teil Rechnungsprüfung der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Grundsätzlich prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Bei den zugelassenen kommunalen Trägern handelt es sich jedoch nicht um Einrichtungen der Bundesverwaltung. Gleichwohl darf der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung prüfen, wenn diese vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 BHO). Die Prüfung erstreckt sich dann auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel. Das Prüfrecht kann durch spezialgesetzliche Bestimmungen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

 

Rz. 11

Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind. Die Prüfungsämter haben die ihnen vom Bundesrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben nach dessen Weisungen durchzuführen (vgl. § 20a BundesrechnungshofG). Kernaufgabe ist die Prüfung nach einheitlichen Maßstäben und Kriterien, gleich, ob es sich um Bundeseinrichtungen oder um kommunale Behörden, um gemeinsame Einrichtungen oder zugelassene kommunale Träger handelt.

 

Rz. 12

Abs. 3 sieht eine ausdrückliche Berechtigung des Bundesrechnungshofes zur Prüfung der zugelassenen kommunalen Träger vor. Damit werden Zweifel ausgeräumt, die trotz § 91 Abs. 1 Nr. 1 BHO verbleiben könnten. Die Berechtigung bedeutet zwar nicht dem Wortlaut des Gesetzes nach, aber im Kontext der Vorschrift auch eine Prüfpflicht. Prüfungen sind auf die Leistungsgewährung beschränkt. Damit wird das gesamte Dritte Kapitel einbezogen. Leistungsgewährung ist aber stets auch in Rahmenbedingungen eingebunden, etwa der Aufbau- und Ablauforganisation, der verfügbaren Technik, der Qualifikation des Personals usw. Daher wird im Ergebnis das Prüfrecht praktisch nicht eingeschränkt werden können. Im Mittelpunkt der Prüfaktivitäten werden ordnungsgemäße Leistungsentscheidungen, aber auch die Effektivität und Effizienz der Leistungsgewährung stehen. Der Bundesrechnungshof hat die Kompetenz, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er lediglich Stichproben prüft und im Übrigen Leistungsakten, insbesondere die Zahlungen begründenden Unterlagen, nicht untersucht.

 

Rz. 12a

In seinem Urteil v. 7.10.2014 hat das BVerfG ausgeführt, dass die eingereichten Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen zulässig seien. Jedoch sei die Jahresfrist nicht eingehalten, soweit sich eine der Verfassungsbeschwerden gegen die Prüfungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs richte. Die maßgebliche Vorschrift (§ 6b Abs. 3) sei bereits seit 2004 unverändert in Kraft. Die Fristvorschrift ergebe sich aus § 93 Abs. 3 BVerfGG. Die Jahresfrist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ab Inkrafttreten der angegriffenen Norm beginne nicht alleine deshalb neu zu laufen, weil der Gesetzgeber die Bestimmung im Sinne einer Bestätigung erneut in seinen Willen aufgenommen habe. Auch die Bekanntmachung des gleichen Wortlautes ohne inhaltliche Änderungen führe nicht zu einem neuen Fristlauf. Die am 1.8.2011 eingegangene Verfassungsbeschwerde sei demnach verfristet. Durch Einfügung des Art. 91e in das GG, die Neubekanntmachung des SGB II und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine neue den Beschwerdeführer ersichtlich stärker belastende Wirkung ausgegangen, etwa ein faktisch neuer Inhalt trotz unverändert gebliebener Norm oder durch Einbettung in ein anderes gesetzliches Umfeld. Insbesondere habe § 6b Abs. 3 durch die Einfügung eines § 6b Abs. 4 keine stärker belastende Wirkung erhalten, weil die be...

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