Rz. 16
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Bund vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern keine ausreichenden Prüfrechte innehatte, um auf rechtswidrige Verwaltungspraxis jedenfalls im fiskalischen Bereich so reagieren zu können, dass der Bund an der Finanzierung rechtswidriger Leistungen nicht beteiligt wird. Das BSG hatte dem Bund, wenn auch nicht im geforderten Umfang, einen entsprechenden Anspruch gegenüber Berlin zugestanden. Eine Ermächtigung des Bundes zur Finanzkontrolle gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern dürfte sich zwischenzeitlich bereits aus Art. 91e Abs. 2 GG ergeben.
Rz. 17
In diesem Sinne ist Abs. 4 als Instrument des Bundes zu verstehen, gegen eine rechtswidrige Leistungsgewährung vorzugehen. Zugleich enthält die Vorschrift eine entsprechende Verpflichtung. Beides trifft das BMAS als das fachlich verantwortliche Ministerium. Das Ministerium wird dadurch verwaltend tätig. Im Kern gewährleistet die Vorschrift, dass der Bund den zugelassenen kommunalen Trägern nur die Leistungen des Bundes zu erstatten hat, die der zugelassene kommunale Träger rechtmäßig gewährt hat. Allerdings kann nicht jede Einzelzahlung zeitnah überprüft werden. Deshalb rechnet der zugelassene kommunale Träger die von ihm erbrachten Leistungen mit dem Bund ab. Dafür hat er Zugriff auf das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes. Diesem bleibt nur die Möglichkeit, von seinem Prüfrecht nach Abs. 4 Gebrauch zu machen und im Falle der Aufdeckung nicht rechtmäßiger Leistungsgewährung und Mittelverwendung eine Erstattung zu verlangen. Diese wird allerdings erst in Abs. 5 geregelt. Abs. 4 Satz 1 enthält keine Ermächtigung zur eigenmächtigen Informationsbeschaffung, sondern lediglich ein Recht auf Prüfung der vorgelegten Unterlagen.
Rz. 17a
Das BVerfG hat in seinem Urteil v. 7.10.2014 ausgeführt, dass § 6b Abs. 4, der die Finanzkontrolle durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regele, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Gesetzgebungskompetenz für diese Vorschrift folge ebenfalls aus Art. 91e Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 GG. Die damit verbundenen Befugnisse des Bundes unterschieden sich von denen des Bundesrechnungshofes und beschränkten sich auf die fiskalischen Interessen des Bundes. Mit der Regelung gehe eine Befugnis des Bundes einher, die ordnungsgemäße Verwendung der eingesetzten Mittel zu kontrollieren. Ihm sei insbesondere gestattet, öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltend zu machen und im Wege der Verrechnung durchzusetzen. Eine Rechts- oder Fachaufsicht sei damit nicht verbunden; die dem Bund eröffnete Finanzkontrolle richte sich nicht allgemein auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesetzesvollzugs und erlaube es daher nicht, vertretbare Rechtsauffassungen des zugelassenen kommunalen Trägers zu beanstanden. Schon aus der Gesetzesbegründung des verfassungsändernden Gesetzgebers ergebe sich, dass in Bezug auf Art. 91e Abs. 2 GG das Bundesgesetz u. a. Regelungen zu Kostentragung, Aufsicht, Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung treffen werde. Durch Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG sei eine Sonderregelung geschaffen worden, die dem Bund spezifische Verwaltungskompetenzen zuweise und den allgemeinen Regelungen über das Finanzwesen vorgehe. Dazu gehöre auch die Ermächtigung des Bundes zu einer effektiven Finanzkontrolle über die Optionskommunen, aber auf die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel beschränkt. Die Finanzkontrolle sei in ihrem Anwendungsbereich und in ihrer Zielsetzung enger als die des Bundesrechnungshofes, hinsichtlich der Befugnisse reiche sie jedoch weiter. Das BMAS sei im Rahmen der Finanzkontrolle befugt, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der von den Optionskommunen verausgabten Bundesmittel anhand der vorgelegten Jahresrechnung zu prüfen und dabei auch die Gesetzmäßigkeit der Ausgaben zu kontrollieren. Zu diesem Zweck dürfe das BMAS Informationen vor Ort erheben und auch ohne konkreten Anlass Prüfungen durchführen. Der Bund dürfe aber nicht einzelne Optionskommunen von dem automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes ausschließen, dass der Sache nach dazu diene, eine Vorfinanzierung der Leistungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Optionskommunen zu vermeiden. Ein Ausschluss von dem Verfahren sei von § 6b Abs. 4 nicht gedeckt, weil dieser Sanktionscharakter besäße.
Rz. 18
Satz 1 bezieht sich auf Einnahmen und Ausgaben des zugelassenen kommunalen Trägers. Dieser verfügt allerdings im Grundsatz nicht über Einnahmen, vielmehr werden ihm Mittel zur Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeteilt (vgl. die Eingliederungsmittelverordnung nach § 46 einschließlich der Verwaltungsausgaben) oder er leistet vor und rechnet mit dem Bund ab (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in kommunaler Zuständigkeit). Andere Einnahmen beziehen sich im W...