Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 6.8.2004 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) in das SGB II eingefügt (Art. 1 Nr. 6, Art. 17 des genannten Gesetzes). Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2006 redaktionell den aktuellen Bezeichnungen der Ministerien angepasst.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 11.8.2010 neu gefasst. In diesem Zusammenhang sind alle Absätze durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dabei ist die Vorschrift geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 1 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

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