2.3.1 Übergang von Beamtenverhältnissen
Rz. 37
Abs. 3 und 4 treffen detaillierte Regelungen zum Übergang der Beamten nach Abs. 1 und 2, also sowohl zum zugelassenen kommunalen Träger nach Abs. 1 wie auch zur Bundesagentur für Arbeit bei Beendigung der alleinigen Trägerschaft nach § 6a. Die Beamten setzen ihr Beamtenverhältnis nach dem Übergang mit dem neuen Dienstherrn fort. Der neue Dienstherr hat dem Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kraft gesetzlicher Bestimmung schriftlich zu bestätigen. Dem Beamten ist im Regelfall ein gleich zu bewertendes Amt zu übertragen, das dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Das sollte normalerweise auch möglich sein, weil sich im Kern die Aufgabe durch den Übergang des Beamten nicht ändert. Abs. 4 Satz 2 lässt aber zu, dass im Ausnahmefall auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden kann, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.
Rz. 38
Sog. In-sich-Beurlaubungen nach § 387 SGB III von Beamten der Bundesagentur für Arbeit können bei Übergang zum kommunalen Träger nicht fortgesetzt werden.
Rz. 39
Für die übertretenden Beamten findet eine Versorgungslastenteilung statt. Dafür gilt ab 1.1.2011 der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag für die beteiligten Dienstherren.
2.3.2 Übergang von Arbeitsverhältnissen
Rz. 40
Arbeitnehmer setzen nach dem Übergang ihr Arbeitsverhältnis mit dem neuen Träger fort, dieser tritt in die Rechte und Pflichten des vorherigen Trägers ein. Dafür sind die zum Zeitpunkt des Übertritts relevanten Verhältnisse maßgebend.
Rz. 41
Es gelten allerdings ausschließlich die tariflichen Bestimmungen des aufnehmenden Trägers. Durch Abs. 3 Satz 3 werden anderslautende Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit verdrängt (vgl. BAG, Urteil v. 11.12.2019, 4 AZR 310/16). Dieser hat dem betroffenen Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen. Die funktionsstufenwirksame Übertragung einer Aufgabe bzw. die tarifliche Funktionsstufenzuordnung aus Anlass dieser Übertragung liegt dann in Fällen des § 44b in der Entscheidungszuständigkeit des Geschäftsführers nach § 44d. Das BVerwG ist der Auffassung, dass dies nicht als Begründung eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 44d Abs. 4 anzusehen ist. Der Entscheidungszuständigkeit des Geschäftsführers folgt die Beteiligungszuständigkeit der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung (BVerwG, Beschluss v. 1.10.2014, 6 P 14.13, PersV 2015 S. 108). Das soll auch für Änderungskündigungen gelten, mit denen bei fehlendem Einverständnis des Arbeitnehmers die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit durchgesetzt werden soll (BVerwG, Beschluss v. 1.10.2014, 6 P 13.13, PersV 2015 S. 145). Dies ist trotz der Begründung des BVerwG, dass damit eine sinnwidrige Aufspaltung der Zuständigkeiten vermieden wird, im Hinblick auf die beendende Wirkung des Arbeitsverhältnisses durch eine Änderungskündigung kritisch zu sehen.
Enthält der Tarifvertrag des aufnehmenden kommunalen Trägers keine Regelung zur Stufenzuordnung der übergegangenen Beschäftigten, sind diese der Stufe zuzuordnen, die ihrer bei der Bundesagentur für Arbeit erworbenen Berufserfahrung entspricht (BAG, Urteil v. 17.3.2016, 6 AZR 96/15).