Rz. 37

Abs. 3 und 4 treffen detaillierte Regelungen zum Übergang der Beamten nach Abs. 1 und 2, also sowohl zum zugelassenen kommunalen Träger nach Abs. 1 wie auch zur Bundesagentur für Arbeit bei Beendigung der alleinigen Trägerschaft nach § 6a. Die Beamten setzen ihr Beamtenverhältnis nach dem Übergang mit dem neuen Dienstherrn fort. Der neue Dienstherr hat dem Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kraft gesetzlicher Bestimmung schriftlich zu bestätigen. Dem Beamten ist im Regelfall ein gleich zu bewertendes Amt zu übertragen, das dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Das sollte normalerweise auch möglich sein, weil sich im Kern die Aufgabe durch den Übergang des Beamten nicht ändert. Abs. 4 Satz 2 lässt aber zu, dass im Ausnahmefall auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden kann, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

 

Rz. 38

Sog. In-sich-Beurlaubungen nach § 387 SGB III von Beamten der Bundesagentur für Arbeit können bei Übergang zum kommunalen Träger nicht fortgesetzt werden.

 

Rz. 39

Für die übertretenden Beamten findet eine Versorgungslastenteilung statt. Dafür gilt ab 1.1.2011 der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag für die beteiligten Dienstherren.

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