Rz. 44a

Die Übertragung grundsätzlich tarifrechtlich gleichwertiger Tätigkeiten beziehen sich auf das für den zugelassenen kommunalen Träger geltende Tarifrecht. Die Bewertungskriterien der bei der Bundesagentur für Arbeit maßgebenden Tarifstruktur einschließlich der damit verbundenen Eingruppierung gelten demnach nicht zwingend fort. Eine Eingruppierung muss an den Tätigkeitsmerkmalen des für den zugelassenen kommunalen Träger anzuwendenden Tarifrechts vorgenommen werden.

 

Rz. 45

Arbeitnehmer, denen ausnahmsweise eine tarifrechtlich nicht gleichwertige Tätigkeit übertragen werden musste, weil eine derartige Verwendung beim neuen Träger nicht möglich war, erhalten eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des Abs. 5. Die Regelung findet jedoch weder direkt noch analog Anwendung, wenn ein zugelassener kommunaler Träger von seinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat und der Arbeitnehmer bei erklärtem Einverständnis nach Abs. 1 Satz 4 wieder bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.4.2014, 6 Sa 555/13).

 

Rz. 46

Die Ausgleichszahlung umfasst den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger und dem Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Umfasst sind alle tariflichen Leistungen (Festgehalt und Funktionsstufen) für die ehemaligen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit.

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