Rz. 3
Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. BT-Drs. 17/1555) sah die Bezeichnung Jobcenter allein für die gemeinsamen Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger nach § 44b Abs. 1 vor (früher Arbeitsgemeinschaft). Dementsprechend war die Regelung der Bezeichnung zunächst auch in § 44b selbst verortet. Erst der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat dem Deutschen Bundestag in seiner Beschlussempfehlung geraten, die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger gemeinsam und ausnahmslos als Jobcenter zu bezeichnen. Dazu wurde die Regelung aus § 44b entfernt und in geänderter Fassung als eigene Vorschrift in das SGB II eingefügt (vgl. BT-Drs. 17/2188).
Rz. 4
Der 11. Ausschuss hat seine Empfehlung folgerichtig damit begründet, dass der Begriff Jobcenter bundesweit eine breite Akzeptanz und Zustimmung erfahren habe. Mit der klarstellenden Regelung werde sichergestellt, dass nicht nur die gemeinsamen Einrichtungen, sondern auch die zugelassenen kommunalen Träger die Bezeichnung Jobcenter führen und unter dieser Bezeichnung in Rechts- und Verwaltungsverfahren auftreten. Ergänzend könnten bereits etablierte Bezeichnungen verwendet werden. Damit erhielten alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ihre Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem für sie zuständigen Jobcenter. Ergänzend zur Begründung des 11. Ausschusses ist anzumerken, dass dies selbstverständlich auch auf die mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Berechtigten nach dem SGB II zutrifft.
Rz. 5
In die Ausschuss-Empfehlung war zugleich die Streichung des § 44b Abs. 1 Satz 5 aus dem Gesetzentwurf eingeschlossen, der bis dahin die Bezeichnung Jobcenter für die gemeinsamen Einrichtungen vorgesehen hatte. Der Begriff des Jobcenters darf nicht über die Folgewirkungen originärer Trägerschaft hinwegtäuschen. Personal der Bundesagentur für Arbeit, das einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b zugewiesen ist, darf nicht an Personalversammlungen der Agentur für Arbeit teilnehmen (OVG Saarlouis, Beschluss v. 25.4.2013, 4 A 234/12, ZFSH 2013 S. 600). Ebenso darf dieses Personal nicht an Wahlen der Personalvertretung der Agentur für Arbeit teilnehmen.
Rz. 6
Die Bezeichnung Jobcenter ist eine folgerichtige Konsequenz, jedenfalls aus der Konstruktion und der Motivation zu gemeinsamen Einrichtungen i. S. d. § 44b:
- Die Träger werden zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung zur Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Einrichtung verpflichtet.
- Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger wahr, wird aber selbst nicht zum Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sollen sich nur an eine staatliche Stelle wenden müssen, um sämtliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten bzw. vermittelt zu bekommen.
- Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, in eigenem Namen Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Sie erlässt insbesondere einheitliche Leistungsbescheide.
Es liegt daher nahe, dass die gemeinsamen Einrichtungen dann auch nach außen unter einer einheitlichen Bezeichnung auftreten und wiedererkannt werden können.
Rz. 7
Die Einbeziehung der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a bei der einheitlichen Bezeichnung der Grundsicherungsstellen als Jobcenter ist zu begrüßen. Damit wird dem Bürger der Zugang zu den Grundsicherungsleistungen erleichtert. Die zuständigen Stellen verbergen sich nicht hinter der Agentur für Arbeit, der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis oder hinter einer gemeinsamen Einrichtung. In schlimmeren Fällen konnte der bislang verwendeten Bezeichnung nicht einmal ein Träger entnommen werden. Nunmehr kann davon ausgegangen werden, dass der bei den Bürgern bekannte Begriff Jobcenter auch in den einschlägigen Medien und bei der Öffentlichkeitsarbeit der Grundsicherungsstellen verwendet wird. Das trägt dazu bei, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalten können. Die Allgemeinverständlichkeit unterstützt den einfachen Zugang zu den Grundsicherungsleistungen (vgl. § 17 SGB I).
Rz. 8
Die Bezeichnung Jobcenter ist für alle Grundsicherungsstellen zwingend.§ 6d sieht eine Ausnahme hiervon nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. Es ist weder der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung betroffen noch ein identitätsbestimmendes Merkmal der Kommune. Der Name der Kommune selbst wird nicht durch das Gesetz vorgegeben. Auch die Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a) wird nicht berührt, sie wird in § 6b geregelt. Wie schon in der Begründung zu § 44b im ursprünglichen Gesetzentwurf weist auch die Begründung zur Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales darauf hin, dass etablierte ergänzende Bezeichnungen beibehalten werden können. Diese dürfen jed...