Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Zweite Kapitel
Rz. 46b
§ 7 gehört zu den Vorschriften mit herausragender Bedeutung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie führt das 12 Vorschriften umfassende Kapitel 2 an. Sie führt jedoch nicht (nur) in das Kapitel ein, sondern enthält die Voraussetzungen zur Berechtigung auf das Bürgergeld, die in den nachfolgenden Vorschriften sodann noch detaillierter ausformuliert werden. Damit kann festgestellt werden, dass in § 7 die Schlüssel für die politische Ausgestaltung des Bürgergeldes angelegt werden.
Rz. 46c
Aufhänger sind die 4 Anspruchsvoraussetzungen in Abs. 1. Über sie wird definiert, welche Altersgruppe für das Bürgergeld in Betracht kommt, wo die Abgrenzung zum Rentensystem verläuft und welchen Personengruppen durch Ausschluss der Zugang zum Bürgergeld verwehrt wird. Damit schafft der Gesetzgeber frühzeitig Klarheit über die Bürgergeldberechtigungen.
Rz. 46d
Die weiteren Vorschriften des 2. Kapitels ergänzen und präzisieren die Anspruchsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1. So legt § 7 Abs. 1 Nr. 1 die Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen der Altersgrenze für die mögliche Berechtigung auf das Bürgergeld fest, während § 7a lediglich festlegt, wann die Altersgrenze erreicht wird und damit eine Anspruchsberechtigung nicht mehr erreicht werden kann, weil eine Zugehörigkeit zum Altersrentenversicherungssystem realisiert wurde.
Rz. 46e
Mit der Forderung von Erwerbsfähigkeit für die Anspruchsberechtigung zum Bürgergeld grenzt der Gesetzgeber zum Schul- und Rentensystem für (noch nicht und) nicht (mehr) erwerbsfähige Personen ab. Damit wird zugleich politisch entschieden, wo die Grenzlinien für die unterschiedlichen Sozialsysteme verlaufen. In § 8 wird die Erwerbsfähigkeit zum einen in diesem Sinne präzisiert, zum anderen um die rechtliche Komponente der faktischen rechtlichen Möglichkeit der Erwerbstätigkeit ergänzt.
Rz. 46f
Mit dem Erfordernis von Hilfebedürftigkeit durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Bürgergeld insbesondere von den Sozialversicherungssystemen abgegrenzt, die für den Gesetzgeber vorrangig den Lebensunterhalt zu sichern haben, aber auch von der Möglichkeit, durch vorhandenes Einkommen und Vermögen den Lebensunterhalt zu sichern. In § 9 zur Hilfebedürftigkeit sowie den §§ 11 bis 12 und ergänzend in der Bürgergeld-Verordnung zu Einkommen und Vermögen werden die Details geregelt.
Rz. 46g
Das Bürgergeld soll von vornherein nur den Bürgern zustehen können, die sich nach dem Territorialitätsprinzip zumindest gewöhnlich in Deutschland aufhalten, wenn kein Wohnsitz besteht. Damit korrespondiert, dass Bürgergeldberechtigte anders als in der Arbeitslosenversicherung der Arbeitsvermittlung des Jobcenters nicht zur Verfügung stehen müssen. § 7b enthält dazu die weitere Voraussetzung, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zusätzlich Erreichbarkeit für das Jobcenter gegeben sein muss. Den Rahmen setzen die Vorschrift und eine sie ergänzende Erreichbarkeits-Verordnung. Daneben enthält § 10 die Zumutbarkeitsregelungen für aufzunehmende Arbeitsmöglichkeiten.
Rz. 46h
§ 7 Abs. 1 Satz 1 schließt mit der zusammenfassenden Bezeichnung der erwersfähigen Leistungsberechtigten ab. Die Erweiterung der Berechtigung auf die Bedarfsgemeinschaften erfolgt in den Abs. 2, 3 und 3a. Weitere Regelungen in § 7 bestimmen den Ausschluss verschiedener Personenkreise, jeweils mit Einschränkungen (Ausländer, Rentner, Schüler und von Umständen betroffene Personen, die eine Erwerbstätigkeit nicht erlauben). § 13 schließt das Kapitel mit Ermächtigungen für verschiedene Rechtsverordnungen ab.
2.1 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Rz. 47
Die Leistungsberechtigung nach § 7 setzt grundsätzlich einen Antrag nach § 37 voraus, der allerdings an keine Form gebunden ist, sondern lediglich die Willenserklärung enthalten muss, dass Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirken auf den Beginn des Monats der Antragstellung zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2). Die leistungsauslösende Wirkung eines solchen Antrags kann i. d. R. auch nicht verwirkt werden, weil dem ein austariertes Mitwirkungssystem entgegensteht und Leistungsberechtigte darauf vertrauen können, dass sie auf Mitwirkungsversäumnisse schriftlich hingewiesen werden, und Gelegenheit erhalten, das Versäumte nachzuholen (BSG, Urteil v. 28.10.2009, B 14 AS 56/08 R, vgl. aber die Rechtsprechung des BSG in Rz. 46a). Dementsprechend können sich die Jobcenter nicht mehr auf das sog. Gegenwärtigkeitsprinzip zurückziehen ("Gelebt ist gelebt") und Leistungen für länger zurückliegende Zeiträume oder Anlässe systematisch verweigern. Ebenso dürfen Jobcenter nicht auf Geld- oder Sachmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verweisen, die der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Auf den Grund hierfür kommt es zunächst nicht an, ggf. kommen Ersatzansprüche in Betracht. Hat im Verlauf eines Bewilligungszeitraums für Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in e...