Rz. 229a
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärte zum 1.2.2020 den Austritt aus der Europäischen Union (EU). Nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020, gelten für Staatsangehörige aus dem Vereinigten Königreich sowie ihre Familienangehörigen und nahestehende Personen Besonderheiten hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung.
Nach dem Austrittsabkommen ändert sich an der Rechtsstellung der in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen bis zum 31.12.2020, dem Ende der Übergangszeit, nichts. Das betrifft auch britische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 1.2.2020 bis 31.12.2020 nach Deutschland gezogen sind und sich mit einer Berechtigung nach dem FreizügG/EU in Deutschland aufgehalten haben (vgl. Art. 126 ff. des Austrittsabkommens).
Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches gelten die Regelungen aus dem Austrittsabkommen und dem FreizügG/EU, das seit dem 24.11.2020 i. d. F. seiner aktuellen Anpassung v. 12.11.2020 maßgebend ist (BGBl. I S. 2416). Zur Berücksichtigung der Statusrechte von Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen sowie nahestehenden Personen wurden damit die an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber gerichteten Regelungsaufträge umgesetzt. Nach den Änderungen des FreizügG/EU ist zwischen erstmals nach Deutschland einreisenden britischen Staatsangehörigen und über den Jahreswechsel 2020/2021 in Deutschland verbleibenden britischen Staatsangehörigen zu unterscheiden.
Rz. 229b
Für britische Staatsangehörige, die erstmals nach dem 31.12.2020, also ab 2021 nach Deutschland einreisen, gelten die Bestimmungen des AufenthG, weil dieser Personenkreis zu behandeln ist wie Drittstaatsangehörige.
Rz. 229c
Für britische Staatsangehörige, die sich bis zum 31.12.2020 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und über den Jahreswechsel in Deutschland verbleiben, gilt das FreizügG/EU in der aktuellen Fassung, wenn die betroffenen Rechte in Deutschland erworben worden sind. Dadurch wird das Ziel realisiert, das weitere Leben nur in dem Staat zu legitimieren, in dem die in Rede stehenden Rechte erworben wurden, also keine Rechte aus dritten Mitgliedstaaten der EU übertragen werden. Britische Staatsangehörige, ihre Familienangehörigen und die ihnen nahestehenden Personen, deren Aufenthalt sich aus dem Austrittsabkommen und dem FreizügG/EU ableitet, erhalten bzw. behalten den aufenthaltsrechtlichen Status eines EU-Bürgers. Danach richtet sich der Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II.
Rz. 229d
Das AufenthG kann für in Deutschland verbliebene britische Staatsangehörige nach den Regelungen des FreizügG/EU z. B. eine günstigere Rechtsstellung enthalten, insbesondere bei einer Blauen Karte EU und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach 5 Jahren gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ohne Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts. Die jeweiligen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG erteilen die Ausländerbehörden auf Antrag.
Rz. 229e
Bei Vorliegen einer weiteren Staatsangehörigkeit aus der EU gelten die Rechte des FreizügG/EU. Falls dies die deutsche Staatsangehörigkeit ist, finden die Regelungen des Austrittsabkommens in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht keine Anwendung.
Rz. 229f
Es können auch in der Vergangenheit erworbene Rechte in Deutschland trotz einer Abwesenheit am 31.12.2020 Anwendung finden. Bei Daueraufenthaltsberechtigten kann der Zeitraum bis zu 5 Jahre betragen, bei noch nicht zum Daueraufenthalt Berechtigten bis zu 6 Monate, in bestimmten Fällen gar bis zu 12 Monate. Das trifft auch auf Familienangehörige sowie nahestehende Personen i. S. des FreizügG/EU zu, die zu dem entsprechend berechtigten Briten nachziehen. Die in Rede stehenden betroffenen Personen müssen aber bis zum 31.12.2020 in einem entsprechenden Verhältnis zu dem eigentlichen Rechteinhaber gestanden haben. Bei nachgeborenen und nachadoptierten Kindern genügt es, wenn das Sorgerecht vorliegt, sofern das Kind nur einen Elternteil hat, der Rechteinhaber ist und der andere Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Rz. 229g
Einzelhinweise enthalten die Anwendungshinweise zur Umsetzung des Austrittsabkommens Vereinigtes Königreich – Europäische Union des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.