Rz. 345
Abs. 4a a. F. regelte einen Leistungsausschluss kraft Gesetzes bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Jobcenters ohne dessen Zustimmung. Die Regelung ist mit Wirkung zum 1.7.2023 durch die Bürgergeld-Gesetzgebung aufgehoben worden. Seither werden Regelungen zur Erreichbarkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in § 7b getroffen. Die Ermächtigung des § 13 Abs. 3 zum Erlass einer ergänzenden Rechtsverordnung ist bestehen geblieben. Zweck der Erreichbarkeitsregelungen war seit dem 1.1.2023 nach Wegfall des § 77 Abs. 1 die Unterstützung des Vorrangs der Eingliederung vor der Leistungsgewährung.
Rz. 346
Seit dem 1.1.2024 ist Abs. 4a wieder belegt und regelt den Auschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt von Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV zuerkannt worden sind. Dabei handelt es sich um eine Folge des Inkraftstretens des sozialen Entschädigungsrechts nach dem Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652).
Rz. 347
§ 93 SGB XIV ist dem Kapitel 11 des SGB XIV über besondere Leistungen zugeordnet. Geschädigte erhalten besondere Leistungen im Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht vollständig in der Lage sind, ihren jeweiligen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, wenn dies auf den Schädigungsfolgen beruht. Der Zusammenhang ist kraft Gesetzes stets bei minderjährigen Geschädigten sowie bei Geschädigten anzunehmen, die Entschädigungszahlungen bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und einen Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 SGB XIV oder die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 SGB XIV erhalten, im Übrigen, wenn das Gegenteil nicht offenkundig oder nachgewiesen ist. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV i. V. m. § 92 Abs. 1 SGB XIV erhalten Geschädigte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die sich in der Höhe nach den vergleichbaren Leistungen des SGB XII richten. Ab Zuerkennung dieser Leistungen besteht demnach keine Hilfebedürftigkeit mehr i. S. des SGB II. Mit der Abgrenzungsregelung wird vermieden, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV – um Absetzbeträge bereinigt – ggf. bedarfsanteilig bei der oder dem Geschädigten und den Mitgliedern seiner oder ihrer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II zu berücksichtigen wären. Mit dem Ausschluss ab Zuerkennung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV wird sichergestellt, dass der mögliche Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bis zur tatsächlichen Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV fortbesteht. Soweit die Zuerkennung rückwirkend erfolgt, besteht der Gesetzesbegründung zufolge ein Erstattungsanspruch nach § 40a (BT-Drs. 19/13824).
Rz. 348
Nicht zum Leistungsausschluss nach Abs. 4a führen die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94 SGB XIV, Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95 SGB XIV und Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96 SGB XIV.
Rz. 349
Geschädigte erhalten nach § 93 SGB XIV Leistungen zum Lebensunterhalt, Hinterbliebene allerdings lediglich für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten. Hinterbliebene können damit trotz des Grundsatzes, dass nach dem SGB XIV nur schädigungsbedingte Bedarfe gedeckt werden, die Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Die Leistungen sind nachrangig gegenüber anderen Leistungen nach dem SGB XIV. Leistungen an Waisen sind nachrangig gegenüber denjenigen der öffentlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII. Auch Ansprüche nach dem BAföG sind vorrangig. Die Leistungen sind im Wesentlichen am notwendigen Bedarf nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII ausgerichtet worden. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden als Leistungen zum Lebensunterhalt bis zu einer Angemessenheitsgrenze erstattet, die sich nach dem SGB XII sowie abhängig von der jeweiligen Wohnform, in der Geschädigte oder Hinterbliebene leben, richtet. Vor Erstattung sind Einkommen und Vermögen einzusetzen. Zu trennen sind derartige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von den Fachleistungen, die schädigungsbedingt erbracht werden, und Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 66 SGB XIV darstellen. Die Abgrenzung zwischen lebensunterhaltssichernden Leistungen und schädigungsbedingten Fachleistungen ist in gleicher Weise vorzunehmen wie die Abgrenzung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem Recht des Teils II des SGB IX. Lebt der Berechtigte in einer besonderen Wohnform, sind Aufwendungen teilweise ggf. nur als Fachleistung möglich. Auch werden ggf. Aufwendungen für Flächen, die aufgrund des Umfangs schädigungsbedingt erforderlicher Assistenzleistungen benötigt werden, als Bedarfe nach § 66 SGB XIV anerkannt (vgl. BT-Drs. 19/13824).
Rz. 350-370
(unbesetzt)