Rz. 2

Die Bundesregierung hat am 5.5.2021 das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" beschlossen, um Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu unterstützen, die eine lange Zeit von teils harten Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie betroffen waren. Das Aktionsprogramm sieht u. a. einen Kinderfreizeitbonus als Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und aus Familien mit kleinen Einkommen i. H. v. 100,00 EUR je Kind vor, der mit § 71 umgesetzt wird. Außerdem entfällt durch dasselbe Gesetz der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen für Lernförderung nach § 28 bis zum 31.12.2023.

 

Rz. 2a

Die Neuregelung bestimmt dazu zunächst, dass abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 2, der ausdrücklich bestimmt, dass Leistungen für Bedarfe nach § 28 Abs. 5 gesondert beantragt werden müssen, bis zum 31.12.2023 der Antrag auf Leistungen nach § 28 Abs. 5 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst gilt. Das sind für Schüler als Bedarf ein schulisches Angebot ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um unabhängig von einer bestehenden Versetzungsgefährdung die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die gesetzliche Neuregelung schließt ausdrücklich auch entstehende Lernförderungsbedarfe ein, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den Zeitraum vom 1.7.2021 (Inkrafttreten der Regelung des § 71) bis zum 31.12.2023 fallen, weil sie entweder bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung begonnen haben oder erst nach dem 31.12.2023 enden.

 

Rz. 2b

Die Vorschrift bestimmt dazu ferner, dass Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 als Minderjährige Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, eine Einmalzahlung i. H. v. 100,00 EUR, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrages bedarf (Satz 1 und 3). Die Leistung wird von Amts wegen ausgezahlt. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen erhalten diejenigen Leistungsberechtigen die Sonderzahlung nicht, an die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gezahlt wird und die in einer zweiten Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt sind, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person aber nicht berücksichtigt wird.

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