2.1 Lernförderung
Rz. 3
Die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Einschränkungen haben der Begründung des § 71 zufolge gerade Kinder und Jugendliche stark belastet und zu Lernrückständen geführt. Sie benötigen demnach deshalb besondere Unterstützung, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Die individuellen Hilfen zur Lernförderung für bedürftige Schüler nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (vgl. im SGB II § 28 Abs. 5) stehen wie bisher zur Verfügung und sollen während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss noch leichter zugänglich sein (vgl. BT-Drs. 19/29765). Deshalb entfällt nach Abs. 1 der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31.12.2023.
Rz. 4
Abs. 1 liegt die Überlegung zugrunde, dass Einschränkungen des Schulbetriebes infolge der Pandemiebewältigung zahlreiche Schüler in ihrem Lernfortschritt gebremst oder gar zurückgeworfen haben. Distanz- und Wechselunterricht konnte und kann dies demnach auch mit hohem Engagement der Beteiligten nicht vollständig ausgleichen. Dies gilt insbesondere dort, wo das heimische Umfeld die notwendige Unterstützung allein nicht leisten kann (vgl. BT-Drs. 19/29765). Daher sieht der Gesetzgeber das Erfordernis einer oftmals zusätzlichen angemessenen Lernförderung i. S. d. § 28 Abs. 5. Im Rahmen dieser Leistungen können wie bisher auch Aufwendungen für digitale Lernförderungsangebote geltend gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Lernförderung erforderlichenfalls bereits während laufender pandemiebedingter Einschränkungen beginnen kann. Auch für diese Leistungen soll ein möglichst unbürokratischer Zugang eröffnet werden.
Rz. 5
Eine Leistungsgewährung soll nicht daran scheitern, dass vor Beginn der angemessenen Lernförderung kein ausdrücklicher Antrag hierfür gestellt wurde. Bei Leistungen für notwendige Lernförderung ist daher in der Zeit vom 1.7.2021 bis zum 31.12.2023 kein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle (z. B. für Leistungen nach dem SGB II im Jobcenter) erforderlich. Dadurch können in diesem Zeitraum Leistungen für Lernförderung – wie die anderen Leistungen des Bildungspakets – auch nachträglich bewilligt werden. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass aber wie bei den anderen Leistungen des Bildungspakets ggf. Mitwirkungspflichten der Antragsteller bestehen (unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 SGB X).
Rz. 6
Die antragslose Förderung ist auch eröffnet, wenn der Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Tag des Inkrafttretens des § 71 begonnen hat, aber erst in der Zeit ab dem 1.7.2021 endet. Beginnt der Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 31.12.2023, können Leistungen zur Lernförderung für die Dauer dieses Bewilligungszeitraums erbracht werden, ggf. auch über den 31.12.2023 hinaus. Das Antragserfordernis entfällt damit für konkrete Lernförderungsbedarfe, die ab dem 1.7.2021 entstehen.
Rz. 7
Doppelförderungen – insbesondere im Hinblick auf weitere Zuschüsse oder verbilligte Angebote durch weitere Elemente des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" der Bundesregierung – sollen ausgeschlossen sein. Die Bundesregierung wird der Gesetzesbegründung zufolge den Erfolg des erleichterten Zugangs vor Ende 2023 gemeinsam mit den Ländern auf der Grundlage eines Monitorings bewerten.
2.2 Kinderfreizeitbonus
Rz. 8
Die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Einschränkungen haben nach der Gesetzesbegründung gerade Kinder und Jugendliche stark belastet und zu Lernrückständen geführt. Sie benötigen deshalb besondere Unterstützung, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze sieht deshalb einen Kinderfreizeitbonus i. H. v. 100,00 EUR je Kind als Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und aus Familien mit kleinen Einkommen vor. Der Kinderfreizeitbonus soll dabei unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung in den Ferien wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen. Er kann nach den Gesetzesmaterialien individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten einschließlich der mittelbar durch die Teilhabe entstehenden Aufwendungen eingesetzt werden (vgl. BT-Drs. 19/29765). Der Gesetzgeber hat mit 170 Mio. EUR Aufwand für 1.700.000 minderjährige Leistungsberechtigte gerechnet.
Rz. 9
Im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" regelt § 71 mit Wirkung zum 1.7.2021 einen Kinderfreizeitbonus i. H. v. 100,00 EUR je Kind, im SGB II zugunsten von Kindern und Jugendlichen, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Anlass sind nach der Gesetzesbegründung die pandemiebedingten Einschränkungen, die Kinder und Jugendliche besonders belasten. Der Kinderfreizeitbonus soll diese Folgen abfedern und Familien dabei unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen. Da...