Rz. 8

Abs. 2 Satz 1 gewährleistet einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisationsform. Dies umfasst den Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine zugelassene kommunale Trägerschaft und umgekehrt, einer getrennten Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder eine zugelassene kommunale Trägerschaft sowie einer bisher als zivilrechtlicher Gesellschaft geführten gemeinsamen Einrichtung in eine öffentlich-rechtliche gemeinsame Einrichtung nach § 44b.

 

Rz. 9

Die Regelung stellt sicher, dass der neue Träger oder die neue Organisationsform in laufenden Verwaltungs- und Klageverfahren an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform tritt.

 

Rz. 10

Abs. 2 Satz 2 und 3 verpflichten und berechtigen die Träger, sich diejenigen Tatsachen und Sozialdaten zu übermitteln, die zur Vorbereitung der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der veränderten Trägerschaft oder Organisationsform erforderlich sind.

 

Rz. 11

Aufgrund des Abs. 2 hat die Bundesagentur für Arbeit den neuen zugelassenen kommunalen Trägern die Möglichkeit eingeräumt, PC-Arbeitsplätze der BA einschließlich Drucker und nach Möglichkeit im Einzelfall Netz-Infrastrukturen (Verkabelungen) zu übernehmen. IT-Arbeitsplätze können leer – also nur mit vollständig gelöschten Datenträgern – kostenfrei abgegeben werden. Es werden auch keine Anwendungen (Software, Betriebssystem oder Schnittstellen) übergeben. Die Kostenfreiheit ergibt sich daraus, dass sich die Kommunen mit ihrem pauschalen Anteil an den Verwaltungskosten auch an der Beschaffung der Hardware für die IT beteiligt haben. Jegliche IT-Dienstleistungen (Wartung, zentraler Druck usw.) sind ausgeschlossen. Dasselbe trifft auf Sachmittel zu, die ohne Gegenleistung übernommen werden können (vgl. auch BT-Drs. 17/3008). Auf Verträge kann jedoch nur zugegriffen werden, soweit dies nicht allein der Bundesagentur für Arbeit vorbehalten, sondern auch schon durch die früheren Arbeitsgemeinschaften möglich war.

2.2.1 Übergangsszenarien

 

Rz. 12

Die Übergangsszenarien lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien in mehrere Gruppen aufteilen. Zweckmäßig ist jedenfalls eine Betrachtung, die von den Grundsicherungsstellen ausgeht, die die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31.12.2010 erbracht haben, nämlich die Arbeitsgemeinschaften im Regelfall des früheren § 44b, die nach Maßgabe der Kommunalträger-Zulassungsverordnung v. 24.9.2004 (BGBl. I S. 2349) aufgrund der früheren Fassung des § 6a zugelassenen kommunalen Träger sowie die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger, die bis zum 31.12.2010 in getrennter Trägerschaft Leistungen erbracht haben, weil sie sich nicht auf eine Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 44b a. F. einigen konnten.

 

Rz. 13

Allgemein regelt § 76 Abs. 2, dass bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers bzw. der bisherigen Organisationsform tritt. Die Rechtsnachfolge bezieht sich ausdrücklich auch auf laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dadurch wird ein fließender Übergang gewährleistet. Insbesondere wird ein Bruch durch eine stichtagsbezogene Betreuung und Leistungsgewährung vermieden. So wirkt eine Bewilligungsentscheidung des bisherigen Trägers oder aus der bisherigen Organisationsform heraus in die Zeit der Zuständigkeit des neuen Trägers bzw. der neuen Organisationsform. Die Leistungszahlung muss also nicht etwa bis zum Übergabezeitpunkt befristet werden, so dass der betroffene Bürger die Leistung bei dem neuen Träger u. U. sogar neu beantragen muss. Vielmehr wirkt die Leistungsbewilligung bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes fort, also ggf. sogar knapp 6 Monate in die Zeit der Zuständigkeit des neuen Trägers bzw. der Behörde in der neuen Organisationsform hinein.

 

Rz. 14

Auch laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren werden vom neuen Träger bzw. der Behörde in der neuen Organisationsform schlicht übernommen. Es verbietet sich natürlich, dass der bisherige Träger das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ohne gesetzliches Mandat fortsetzt. Jedoch muss weder ein Verwaltungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren abgeschlossen und neu eröffnet werden. Dasselbe gilt für den schlichten Übergang in eine neue Organisationsform ohne Trägerwechsel, wobei hier u. U. (beim Übergang einer Arbeitsgemeinschaft in eine gemeinsame Einrichtung) ohne Änderung von Personal, Liegenschaft o. Ä. die Arbeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende schlicht fortgesetzt wird, ggf. unter anderem Namen.

 

Rz. 15

Eine getrennte Trägerschaft ist nach den Neuregelungen, die seit 1.1.2011 gelten, nicht mehr vorgesehen. Dieses Konstrukt war bis Ende 2010 möglich, weil die kommunalen Träger ihre Aufgaben den Arbeitsgemeinschaften lediglich übertragen sollten, aber nicht mussten. § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 stellen dagegen klar, dass die Träger der Grundsicherung, soweit nicht kommunale Träger nach § 6a zugelasse...

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