Rz. 12
Die Übergangsszenarien lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien in mehrere Gruppen aufteilen. Zweckmäßig ist jedenfalls eine Betrachtung, die von den Grundsicherungsstellen ausgeht, die die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31.12.2010 erbracht haben, nämlich die Arbeitsgemeinschaften im Regelfall des früheren § 44b, die nach Maßgabe der Kommunalträger-Zulassungsverordnung v. 24.9.2004 (BGBl. I S. 2349) aufgrund der früheren Fassung des § 6a zugelassenen kommunalen Träger sowie die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger, die bis zum 31.12.2010 in getrennter Trägerschaft Leistungen erbracht haben, weil sie sich nicht auf eine Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 44b a. F. einigen konnten.
Rz. 13
Allgemein regelt § 76 Abs. 2, dass bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers bzw. der bisherigen Organisationsform tritt. Die Rechtsnachfolge bezieht sich ausdrücklich auch auf laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dadurch wird ein fließender Übergang gewährleistet. Insbesondere wird ein Bruch durch eine stichtagsbezogene Betreuung und Leistungsgewährung vermieden. So wirkt eine Bewilligungsentscheidung des bisherigen Trägers oder aus der bisherigen Organisationsform heraus in die Zeit der Zuständigkeit des neuen Trägers bzw. der neuen Organisationsform. Die Leistungszahlung muss also nicht etwa bis zum Übergabezeitpunkt befristet werden, so dass der betroffene Bürger die Leistung bei dem neuen Träger u. U. sogar neu beantragen muss. Vielmehr wirkt die Leistungsbewilligung bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes fort, also ggf. sogar knapp 6 Monate in die Zeit der Zuständigkeit des neuen Trägers bzw. der Behörde in der neuen Organisationsform hinein.
Rz. 14
Auch laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren werden vom neuen Träger bzw. der Behörde in der neuen Organisationsform schlicht übernommen. Es verbietet sich natürlich, dass der bisherige Träger das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ohne gesetzliches Mandat fortsetzt. Jedoch muss weder ein Verwaltungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren abgeschlossen und neu eröffnet werden. Dasselbe gilt für den schlichten Übergang in eine neue Organisationsform ohne Trägerwechsel, wobei hier u. U. (beim Übergang einer Arbeitsgemeinschaft in eine gemeinsame Einrichtung) ohne Änderung von Personal, Liegenschaft o. Ä. die Arbeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende schlicht fortgesetzt wird, ggf. unter anderem Namen.
Rz. 15
Eine getrennte Trägerschaft ist nach den Neuregelungen, die seit 1.1.2011 gelten, nicht mehr vorgesehen. Dieses Konstrukt war bis Ende 2010 möglich, weil die kommunalen Träger ihre Aufgaben den Arbeitsgemeinschaften lediglich übertragen sollten, aber nicht mussten. § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 stellen dagegen klar, dass die Träger der Grundsicherung, soweit nicht kommunale Träger nach § 6a zugelassen werden, ausnahmslos gemeinsame Einrichtungen bilden und diese die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahrnehmen. Übergangsweise gilt für 2011 Abs. 1.