Rz. 19
Für die seit 1.1.2005 zugelassenen kommunalen Träger stand die Entfristung der Zulassung im Mittelpunkt der politischen Diskussion. Diese Entfristung wird durch eine an Bedingungen geknüpfte unbegrenzte Verlängerung durch Rechtsverordnung aufgrund der Ermächtigung in § 6a Abs. 1 gelöst. Die zugelassenen kommunalen Träger waren gehalten, sich bis zum 30.9.2010 dazu zu verpflichten sowie mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach dem SGB II abzuschließen (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) und die in der Rechtsverordnung nach § 51b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Abs. 4 an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen (§ 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5).
Rz. 20
Aufgrund der Bedingungen und der Fristsetzung des § 6a Abs. 1 konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der (wenn auch unwahrscheinliche) Fall des Fristversäumnisses oder der Verweigerung der Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 eintreten konnte. Für diesen Fall der Verletzung des § 6a Abs. 1 war die automatische Rechtsfolge § 44b Abs. 1 zu entnehmen; der betreffende zugelassene kommunale Träger hat mit der Agentur für Arbeit eine gemeinsame Einrichtung zu bilden, die seine kommunalen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wahrnimmt.
Rz. 21
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch der seit längerer Zeit schwelende politische Streit um die Frage gelöst worden, welche Folgen sich aus Kreisgebietsreformen ergeben, durch die das Gebiet eines zugelassenen kommunalen Trägers betroffen ist. Nach Auffassung der Bundesregierung der 16. Legislaturperiode ergab sich daraus keine Veränderung, insbesondere keine räumliche Ausdehnung einer Option. Sie war nach den Kreisgebietsreformen in Sachsen-Anhalt und Sachsen gefordert worden. Dies ist nunmehr, wenn auch formal auf Erweiterungen und Beschränkungen des Gebietes ausgerichtet, durch § 6 Abs. 7 gesetzlich geregelt. Die Regelung erfasst selbst einen vollständigen Widerruf der Zulassung. Eine Erweiterung des Gebietes des zugelassenen kommunalen Trägers aufgrund einer kommunalen Neugliederung ist an die Eignung des kommunalen Trägers und die Selbstverpflichtung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 geknüpft. Die erstmalige Antragsmöglichkeit wurde für die Zulassung ab 1.1.2011 auf die Zeit bis zum 1.9.2010 festgelegt (§ 6a Abs. 7 Satz 3). Gegenüber ersten Überlegungen, die Antragsfrist in jedem Kalenderjahr auf die Zeit bis zum 30.6. zu beschränken, wurde damit bewusst eine Anpassung an die Gebietsveränderung erst zum 1.1.2012 vermieden.
Rz. 22
Nicht sofort ersichtlich ist die Verwendung der Begriffe "Widerruf" und "Beschränkung" in § 6a Abs. 7 nebeneinander. Widerruf bedeutet jedenfalls die vollständige "Rückgabe der Option", also die Herbeiführung einer gemeinsamen Einrichtung. Eine Beschränkung deutet dagegen darauf hin, dass die zugelassene kommunale Trägerschaft nur in einem Teilgebiet des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt beibehalten wird.
Rz. 23
Die Übergangsszenarien im Überblick:
Status, Veränderung und Übergang von zugelassenen kommunalen Trägern in eine andere Trägerschaft |
Variante |
Änderungsdatum |
Rechtsgrundlage |
Anmerkung |
→ |
zugelassene kommunale Trägerschaft (neu) |
|
1.1.2011 |
§ 6a Abs. 1, 2 |
Verpflichtungsfrist bis 30.9.2010 |
|
1.1.2011 |
§ 6a Abs. 1, § 44b |
Verpflichtung nicht erfüllt |
→ |
zugelassene kommunale Trägerschaft mit anderem Gebiet |
|
1.1.2011 bzw. jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres |
§ 6a Abs. 7 |
Antragsfrist bis 1.9.2010, jährlich wiederkehrend bis zum 1.7. für das folgende Kalenderjahr |