Rz. 7
Abs. 2 dehnt die Verantwortung zur Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft auf weitere Personen unabhängig davon aus, ob diese erwerbsfähig sind oder nicht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten soll eine Personenmehrheit nur relevant sein, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet (SG Karlsruhe, Urteil v. 6.2.2014, S 13 AS 235/13). Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift die jeweiligen Bedarfsanteile innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. In jedem Fall ist das Einkommen und Vermögen von Partnern – nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft und nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 7 Abs. 3 Nr. 3) sowie nach gesetzlicher Klarstellung in § 7 Abs. 3 Partnern in nicht eingetragener Lebenspartnerschaft, wie es dieser Kommentar in der Vergangenheit schon vertreten hat – zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 1). Bei Ehegatten kommt es auf den Güterstand nicht an (LSG Hessen, Urteil v. 30.9.2016, L 6 AS 373/13). Das spiegelt die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft wider, die diese Partner eingegangen sind. Im Falle einer (ehelichen) Lebensgemeinschaft ist Voraussetzung, dass die Partner z. B. im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand auch in der Lage sind, eine geistige Gemeinschaft zu führen. Bei einer Heirat entsteht eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Eheleuten ab dem Zeitpunkt der Hochzeit, nicht erst ab dem Zeitpunkt des späteren Zusammenziehens (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.6.2010, L 6 AS 494/10 B ER). Will sich ein Ehegatte nicht mehr an die familienrechtlichen Einstandspflichten halten, muss ein nach außen erkennbarer, objektiv hervortretender Wille bestehen, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen zu wollen, weil die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird und das Eheband gelöst werden soll. Ein solcher Trennungswille liegt nicht vor, wenn die Ehe über 3 Jahre in der gemeinsamen Wohnung fortgesetzt wird, ohne die Scheidung durchzusetzen (LSG Sachsen, Urteil v. 19.1.2017, L 7 AS 1438/14). Eine Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten kann auch ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt vorliegen (BSG, Urteil v. 18.2.2010, B 4 AS 49/09 R). Das Bestehen einer Partnerschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 setzt eine Ausschließlichkeit der Beziehung der Partner voraus, die daneben keine vergleichbare Lebensgemeinschaft zulässt; eine Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft muss rechtlich grundsätzlich zulässig sein (SG Aachen, Urteil v. 18.2.2014, S 14 AS 444/13). Das ist bei einer außerehelichen Beziehung eines muslimischen Mannes zu einer Zweitfrau nicht der Fall, wenn die Beziehung gegenüber der regulären Ehe als zweitrangig angesehen wird.
Rz. 7a
Bei zweifelhafter Partnerschaft muss der Leistungsberechtigte die Feststellungslast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit tragen. Im Zweifel ergeht eine Entscheidung aufgrund der materiellen Beweislast. Wirtschaften aus einem Topf bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass beide Partner in gleicher Höhe "einzahlen". Charakteristisch ist vielmehr, dass der weniger belastbare Partner jedenfalls bei finanziellen Engpässen weniger einzahlt (LSG Sachsen, Beschluss v. 27.2.2017, L 7 AS 1281/16 B ER).
Rz. 7b
Ein Jobcenter muss als Erbringer öffentlicher Sozialleistungen (für die Träger nach dem SGB II) keine Aufrechnung des Unterhaltsschuldners hinnehmen, soweit es Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht hat und der Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers auf das Jobcenter übergegangen ist. Es gilt das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB i. V. m. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss v. 8.5.2013, XII ZB 192/11).
Rz. 7c
In einem Strafverfahren kann es für die Bemessung der Tagessatzhöhe auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen ankommen. Unterhaltsleistungen an eine bedürftige Person in der Bedarfsgemeinschaft sind keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen (KG Berlin, Beschluss v. 7.3.2014, [3] 122 Ss 14/14 [25/14]). Bei der Bemessung sind die Unterhaltsleistungen aber zu berücksichtigen, wenn die bedürftige Person als Folge einen gekürzten Anspruch auf Sozialleistungen hat. Dazu ist der fiktive Anspruch auf Sozialleistungen festzustellen.
Rz. 7d
Bei Partnern in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft kommt es auf ein Zusammenleben dergestalt an, dass ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c). Regelungen des Familienrechts für eine Ehe sind darauf nicht anwendbar (z. B. auch nicht § 1567 Abs. 1 BGB zu Getrenntleben, vgl. BSG, Urteil v. 12.10.2016, B 4 AS 60/15 R). Die Prüfung des Vorliegens einer solchen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungsabschnitt getrennt und erneut zu erfolgen (Bay. LSG, Beschluss v. 2.8.2016, L 7 AS 461/16 B ER). Die Entscheidung ist anhand von Indizien im Wege einer Gesamtschau zu treffen. Dem Bay. LSG zufolge haben Indizien eine stärkere Beweiskraft al...