2.1 Einordnung und Überblick über das Erste Kapitel
Rz. 18c
Das Erste Kapitel enthält die Grundsätze zur Arbeitsförderung, definiert den Kreis der Berechtigten und ordnet die Leistungen der Arbeitsförderung nach Prioritäten. Ziel des Gesetzgebers war insbesondere, die Rolle der Bundesagentur für Arbeit näher zu beschreiben und die Verantwortlichkeiten der an den Geschehnissen auf dem Arbeitsmarkt unmittelbar Beteiligten herauszustellen. Der Arbeitsmarkt ist kein starres Gebilde, sondern von hoher Flexibilität und Dynamik, die regional sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können. Die dadurch bedingte Fluktuation ruft die Notwendigkeit einer Behörde zur zentralen Unterstützung und Lenkung der örtlichen Prozesse erst hervor. Es obliegt der Bundesagentur für Arbeit selbst, durch Steuerung und Organisation die Ziele der Arbeitsförderung zu verfolgen. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales kommt nur eine Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit zu.
Rz. 18d
Seit dem 1.1.2017 werden die Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die aufstockend zur Versicherungsleistung Arbeitslosengeld und Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 19 ff. SGB II erhalten, vermittlerisch durch die Agenturen für Arbeit betreut. Damit geht die Erwartung einher, dass dieser Personenkreis besser und schneller in eine Erwerbstätigkeit integriert werden kann. Betroffen sind davon auch die Aufstocker, die bislang durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II betreut wurden. Die weitergehende Forderung, auch die sog. Ergänzer vermittlerisch in die Obhut der Agenturen für Arbeit zu geben, wurden bislang nicht umgesetzt. Ergänzer sind berufstätige Personen, die neben ihrem Entgelt aus der beruflichen Tätigkeit aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit (bzw. derjenigen der Bedarfsgemeinschaft) Anspruch auf ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II haben.
Rz. 18e
Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist nicht in erster Linie, von staatlicher Seite Arbeitsplätze in einem solchen Umfang zu schaffen, dass Arbeitslosigkeit auf die Fälle begrenzt wird, bei denen beim Übergang von einem Arbeitsverhältnis zum nächsten eine beschäftigungslose Zeit verstreicht, die Gegenstand der Arbeitslosenversicherung ist. Der Gesetzgeber erschließt die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit über die Leistungen und nicht mehr über Ziele und stellt damit klar, dass sie die Prozesse am Arbeitsmarkt mit den ihr zur Verfügung stehenden Leistungen nur unterstützen soll. Das Leistungsspektrum reicht zur Lösung der strukturellen Probleme auf dem Arbeitsmarkt nicht aus. Darüber hinaus waren Aktivitäten zur Beeinflussung des Arbeitsmarktes stark sozialpolitisch motiviert, nachdem der Aufbau Ost von Beginn an von sehr hoher Arbeitslosigkeit geprägt war und im gesamten Bundesgebiet die Zahl der Langzeitarbeitslosen stark zugenommen hatte. Neben einer guten Konjunktur vor der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009/2010 haben insbesondere die Leistungen der Bundesagentur dazu beigetragen, die Arbeitslosigkeit von rd. 5 Mio. Menschen (absolut) im Jahr 2005 auf weit unter 3 Mio. Menschen im Jahresdurchschnitt deutlich zu reduzieren (im April 2019 rd. 2,3 Mio. Arbeitslose). Hierfür ist auch das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium mehrfach erweitert worden. Spezielle neue Instrumente oder eine Verbesserung des Zugangs zu vorhandenen Leistungen werden z. B. den Flüchtlingen mit guter Bleibeperspektive aus dem Iran, dem Irak, Eritrea, Syrien und Somalia eröffnet (vgl. z. B. § 39a). Zunehmende Bedeutung kommt insbesondere der Beratung der Menschen durch Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit zu. Im Frühjahr 2020 ist die Arbeitslosigkeit allerdings im Zuge der Corona-Pandemie trotz massiver Kurzarbeit deutlich angestiegen.
Rz. 18f
Die Bundesagentur für Arbeit selbst hat erkannt, dass sie aufgrund hoher Regelungsdichte und fehlender Transparenz arbeitsmarkt- und geschäftspolitische Ziele nicht mehr erfolgreich auf die Ebene der Agenturen für Arbeit transportieren konnte. Arbeitslosigkeit und Eingliederungsbemühungen wurden zu sehr abgewickelt, ohne den Erfolg und die anfallenden Kosten im Einzelfall zu beobachten oder auch nur zu kennen. Von einer Behörde der öffentlichen Verwaltung, die aus Beitragsmitteln (und bis 2012 auch aus Steuergeldern, seither nur in Krisenzeiten, wenn Darlehen nicht zurückgezahlt werden) finanziert wird, erwarten der Gesetzgeber wie die Beitrags- (und Steuer-)zahler auf Wirkung und Wirtschaftlichkeit ausgerichtetes Agieren von hoher Qualität. Dabei tritt das Spannungsfeld mit der Herausforderung eines effizienten Marktausgleichs zur Rückführung der Arbeitslosigkeit einerseits und die kostenintensive, sozialpolitisch motivierte Förderung Benachteiligter andererseits zutage. Die Bundesagentur hat mit ihrer internen Reform erreicht, schnelle und spürbare Verbesserungen der Vermittlungseffizienz zu erzielen, den Personenkreisen mit Vermittlungshemmnissen zu besseren Integrationschancen zu verhelfen und die Beschäftigungsfähigkeit zur Integration in den Ersten Arbeitsmarkt z...