0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift ist zum 1.1.1998 als § 177 durch das AFRG in das SGB III eingeführt worden. Durch Art. 1 Nr. 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist die Vorschrift infolge der Aufhebung des Struktur-Kurzarbeitergeldes (Struktur-Kug) in § 175 SGB III a. F. verändert worden. Abs. 4 ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) zum 1.4.2006 eingefügt worden. Er regelt in Satz 1 die Bezugsfrist für das zum selben Zeitpunkt wirksam gewordene Saison-Kug und in den Sätzen 2 und 3 das Verhältnis der Bezugsdauer des Saison-Kug zum Bezugsdauer des Kug. Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 8 S. 102). Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 Satz 1 durch Ersetzung des Wortes "sechs" durch das Wort "zwölf" die Bezugsdauer des Kug verlängert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Dauer des Kug. Abs. 1 regelt, dass die Bezugsfrist einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gilt. Abs. 2 bestimmt die Verlängerung der Bezugsfrist, wenn für zusammenhängen Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kug geleistet worden. Nach Abs. 3 fängt die Bezugsfrist wieder neu an, wenn seit dem letzten Kalendermonat, in dem Kug geleistet wurde, 3 Monate vergangen sind. Abs. 4 enthält schließlich eine Sonderregelung für das Saison-Kug.
2 Rechtspraxis
2.1 Bezugsfrist (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 wird das Kug während der Bezugsfrist geleistet. Bezugsfrist ist also der Zeitraum, innerhalb dessen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 95 Kug gewährt werden kann.
Rz. 4
Die Bezugsfrist gilt nach Abs. 1 Satz 2 einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Es besteht somit kein Anspruch eines einzelnen Arbeitnehmers für die in § 104 i. V. m. § 108 Abs. 3 genannten Dauer; er hat vielmehr nur solange Anspruch, wie die Gewährung von Kug im Betrieb bzw. in der Betriebabteilung zulässig sind und die persönlichen Voraussetzungen für ihn vorliegen. Allerdings kann in einem Betrieb Kug nach Betriebsabteilungen unterschiedlich gewährt werden (Mutschler, in: NK-SGB III, § 177 Rz. 14; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 177 Rz. 16).
Rz. 5
Die Bezugsfrist beginnt nach Abs. 1 Satz 3 mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kug gezahlt, und beträgt längstens 12 Monate. Die Bezugsfrist wurde zum 1.1.2016 von 6 auf 12 Monate erhöht. Hintergrund dieser Erhöhung ist, dass in den letzten 35 Jahren fast durchgängig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, die Bezugsdauer des Kug über 6 Monate hinaus zu verlängern. Mit der Erhöhung der Bezugsfrist auf 12 Monate hat der Gesetzgeber die bestehende Praxis nachvollzogen. Die Bezugsfrist ist an die tatsächliche Leistungserbringung geknüpft. Sie beginnt also nicht allein mit dem Vorliegen des erheblichen Arbeitsausfalls, wenn die anderen Voraussetzungen der Gewährung von Kug noch nicht gegeben sind. Die Bezugsfrist läuft auch für Tage ab dem ersten des Monats, die vor dem Tag liegen, ab dem Kug gezahlt wurde (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 104 Rz. 1; Krodel, in: Niesel, SGB III, § 104 Rz. 4; Mutschler, in: NK-SGB III, § 104 Rz. 15.). Die Bezugsfrist beginnt insofern rückwirkend auf den ersten des Monats, in dem der Arbeitsausfall eintrat. Die betriebliche Regelbezugsfrist läuft in jedem Fall bis zum letzten Tage des Kalendermonats, auch wenn im Laufe dieses Kalendermonats von der verkürzten Arbeitszeit zur Vollarbeit übergegangen ist. Die Bezugsfrist läuft kalendermäßig ab, auch wenn an einzelnen Tagen voll gearbeitet wird (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 104 Rz. 4).
Rz. 6
Der Beginn der Bezugsfrist wird nicht durch die Anzeige des Arbeitsausfalls festgelegt. Dies erfolgt erst durch den Antrag auf Gewährung von Kug.
Rz. 7
Die Bezugsfrist beträgt längstens 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 3 auf maximal 24 Monate verlängert werden.
2.2 Verlängerung der Bezugsfrist (Abs. 2)
Rz. 8
Abs. 2 regelt die Verlängerung der Bezugsfrist, wenn in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kug nicht geleistet wurde. Grundsätzlich wird die Bezugsfrist nicht um die Tage verlängert, an denen zwischenzeitlich voll gearbeitet wurde. Wird innerhalb der Bezugsfrist aber für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kug nicht geleistet, verlängert sich nach Abs. 2 die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Allein entscheidend ist dabei, dass mindestens einen Monat kein Kug geleistet wurde. Die Gründe für die Nichtleistung sind unerheblich (Biebac...