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Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594) in der Erstfassung des SGB III mit § 100, in Kraft ab 1.1.1998, eingeführt. Eine Vorschrift im AFG, die für die spätere Entwicklung wegbereitend war, gab es nicht.
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) wurde mit Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 eingeführt, um die Leitvorstellungen des Gesetzgebers zur Eingliederung behinderter Menschen zu definieren. Dabei wurde die Begrifflichkeit des SGB III mit der des SGB IX harmonisiert. Das Wort "Eingliederungsaussichten" wird durch die Wortwahl "Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben" in § 100 Nr. 2 a. F. ersetzt, ohne dabei eine inhaltliche Änderung vorzunehmen. Aus der Einführung des SGB IX folgt auch, dass bei der Auslegung der speziellen Vorschriften des SGB III die grundsätzlichen Regelungen des SGB IX zu würdigen und zu beachten sind, auch wenn im SGB III die Anwendung des SGB IX nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies ergibt sich ergänzend aus der Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX.
Mit Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917), in Kraft ab 1.1.2009, wurde eine Folgeänderung in § 100 umgesetzt, die bis 31.3.2012 galt. Hintergrund der Anpassung war die Flexibilisierung und Zusammenfassung der vermittlungsunterstützenden Leistungen (bisher Nr. 1 bis 3) unter Nr. 1, ohne dabei den Leistungsumfang zu mindern. In der Folge rückten die in Nr. 4 bis 6 geregelten Leistungen auf die Nr. 2 bis 4 auf, die zugleich an die neuen Überschriften angepasst wurden.
Mit Art. 2 Nr. 1 und 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft ab 1.4.2012, wurde die Vorschrift des § 100 a. F. in § 115 ohne wesentliche inhaltliche Änderung aufgrund einer neuen Gesetzessystematik verschoben. Eine Anpassung erfolgte wegen der Neuordnung und geänderten Nummerierung des SGB III; der Gesetzgeber nahm zudem neue Leistungen wie folgt auf:
- Nr. 1: Die Wörter vermittlungsunterstützende Leistungen wurden durch die neue Abschnittsüberschrift Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (vgl. Drittes Kapitel, Zweiter Abschnitt) ohne inhaltliche Änderung ersetzt. Jedoch wurde dem Vermittlungsbudget (§ 44) und den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) auch die Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen zugeordnet (vgl. Zusammenführung in § 46, bisher §§ 237 und 238).
- Nr. 2: Die bisherigen "Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung" wurden von der Nr. 3 in die Nr. 2 vorgezogen (vgl. Hinweis in Nr. 4). Der Gesetzgeber hat die Abschnittsbezeichnungen für die Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe neu einsortiert. Der Verweis auf die Berufsausbildungsbeihilfe wurde dabei ergänzt, weshalb der Verweis auf die ausbildungsbegleitenden Hilfen (§ 116 Abs. 2) in § 101 Abs. 2 Satz 2 a. F. in der Folge entfallen konnte (BT-Drs. 17/6277 S. 211).
- Nr. 3: Die "Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung" rückten von der Nr. 4 in die Nr. 3 auf.
- Nr. 4: Die bisher in Nr. 2 geregelten "Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit" wurden mit identischer Begrifflichkeit in die Nr. 4 verschoben.
Die Vorschrift wurde mit Art. 1b Nr. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) in der ab 1.5.2015 geltenden Fassung in der Nr. 2 um die neue, befristete Regelung für die Assistierte Ausbildung (§ 130) erweitert. Damit soll bezweckt werden, mehr Betriebe für die Berufsausbildung zu gewinnen, wenn lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen und die Ausbildungsbetriebe vor und während der betrieblichen Ausbildung umfassend unterstützt werden. Die Regelung galt mit dem vorweg genannten Gesetz für Maßnahmen, die bis zum 30.9.2018 begonnen haben (vgl. § 130 Abs. 9 Satz 1 a. F.). Zwischenzeitlich wurde mit dem Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 117), gültig ab 14.7.2018, eine Verlängerung in § 130 Abs. 9 Satz 1 für Maßnahmen, die bis 30.9.2020 beginnen, umgesetzt, die in der Folge auch für die allgemeinen Leistungen für behinderte Menschen gilt. Zuletzt wurde § 130 durch Art. 1 Nr. 18 des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) geändert. Dabei wurde in allen Absätzen lediglich der Begriff "förderbedürftige" in "förderberechtigte" junge Menschen geändert und die 2 Verweisungen auf § 59 gestrichen. Eine neue Regelung wurde für Ausländerinnen und Ausländer dir...