Rz. 5
Die 3-jährige Rahmenfrist beginnt für den Regelfall nicht automatisch einen Tag vor dem regulären Maßnahmebeginn, sondern mit der erstmaligen Teilnahme (d. h. dem Antritt) des Menschen mit Behinderungen an der Maßnahme. Der Maßnahmebeginn und der Teilnahmebeginn dürfte in den meisten Fällen am gleichen Tag sein. Die gesetzliche Formulierung "Teilnahme" bedingt den Antritt einer Maßnahme. Als Maßnahmen kommen alle in § 119 Satz 1 Nr. 2 (vgl. Komm. dort) genannten Maßnahmen in Betracht.
Rz. 6
Die Frist läuft kalendermäßig ab, weil sie einen vorausgehenden Zeitraum erfasst. Die Regelung des § 339 Satz 2, 3 findet keine Anwendung für die Fristenberechnung der Rahmenfrist, jedoch bei der Ermittlung des Zeitraums eines Versicherungspflichtverhältnisses (vgl. hierzu Rz. 10 ff.). Die Berechnung der Rahmenfrist erfolgt daher nach den allgemeinen Verwaltungsregelungen des § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB. Die Rahmenfrist ist demnach im Regelfall wie folgt zu ermitteln: Der Fristbeginn ist der Tag vor der erstmaligen Teilnahme an der Maßnahme (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Für die 3-jährige Rahmenfrist läuft die Frist in die Vergangenheit, so dass die Vorschriften zur Berechnung der Fristen nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB "entgegengesetzt" anzuwenden sind. Das Ende der Frist liegt folglich 3 Jahre in der Vergangenheit und entspricht dem Tag des Teilnahmebeginns.
Teilnahmebeginn ist am 20.9.2019.
Die Frist beginnt am 19.9.2019, läuft dann dem Kalender entsprechend für 3 Jahre ab und endet am 20.9.2016.
Rz. 7
Falls eine längere Anreise in eine überregionale Rehabilitationseinrichtung einen Tag vor dem eigentlichen Maßnahmebeginn notwendig ist, kann im Rahmen der Auslegung, der Anreisetag bereits als Teilnahmebeginn gewertet werden und einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen. In diesen Fällen ist der Beginn der Rahmenfrist um einen Tag vorzuverlegen.
Rz. 8
Die Aneinanderreihung von mehreren notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der besonderen Leistungen hat Auswirkungen auf den jeweiligen Lauf der Rahmenfrist. Grundsätzlich ist für jede Teilnahme die 3-jährige Rahmenfrist gesondert zu ermitteln. Dies kann bei mehreren, langwierigen Rehabilitationsmaßnahmen im schlechtesten Fall dazu führen, dass für die erneute Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme die Vorbeschäftigungszeit nicht mehr erfüllt werden kann. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ggf. Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit nach § 121 möglich ist oder im letzten Schritt ein Anspruch auf Ausbildungsgeld besteht (vgl. § 118 Satz 1 Nr. 2). § 120 sieht keine Verlängerungszeiträume der Rahmenfrist bei Übergangsgeldbezug vor.
Rz. 9
Bei einer kombinierten Gesamtmaßnahme, die aus mehreren zeitlich getrennten Abschnitten oder Teilen besteht und von Anfang an in dieser Form durch die Agentur für Arbeit geplant war, ist die Teilnahme am ersten Maßnahmeabschnitt für den Lauf der Frist maßgeblich (vgl. BSG, Urteil v. 12.6.2011, B 4 RA 80/00 R). Für die Zwischenzeit ohne Maßnahmeteilnahme besteht ebenfalls Übergangsgeldanspruch (vgl. Komm. zu § 120).