Rz. 9
Der Satz 1 Nr. 1 erfasst Berufsausbildungsabschlüsse, bei denen die spezielle Prüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. 2 HwO tatsächlich bestanden wurde. Hierzu bedarf es im Vorfeld der Zulassung der Absolventen vollzeitschulischer Berufsausbildungen zur Prüfung. Der Tatbestand muss – sofern keine Verlängerungszeiten nach Satz 2 vorliegen – grundsätzlich innerhalb des letzten Jahres (vgl. Jahresfrist) vor Antritt der Maßnahme vorliegen. Diese Voraussetzung ist nach dem Wortlaut erfüllt, wenn der Zeitpunkt des Prüfungserwerbs innerhalb dieser Frist liegt.
Rz. 10
Bei dieser Prüfungsform handelt es sich im Vorfeld um Ausbildungen, die in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung (z. B. Berufsbildungswerk – BBW) erfolgt sind. Mit der BBiG-Novelle 2005 erfolgte hierzu eine Neuregelung. Hintergrund war der damalige Mangel an Ausbildungsplätzen. Seit der BBiG-Novelle 2005 konnten die Länder befristet selbst durch Verordnung festlegen, welche vollzeitschulischen Bildungsgänge einer Ausbildung nach dem BBiG entsprechen, Einzelfallzulassungen waren daher nicht mehr erforderlich. Diese Ausbildungsform ist die letzten Jahre rückläufig und wird entsprechend zurückgebaut, weil der dualen Ausbildung der Vorzug eingeräumt wird. Die damalige Situation hat sich durch den demografischen Wandel entschärft, sodass die befristete Verordnungsermächtigung der Länder in § 43 Abs. 2 Satz 3 BBiG a. F. nicht verlängert, sondern ersatzlos gestrichen wurde.
Rz. 11
Eine Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn der Bildungsgang einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (vgl. Voraussetzungen in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BBiG sowie identisch in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HwO). Demnach müssen der Inhalt, die Anforderung und der zeitliche Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sein. Die Ausbildung muss systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt werden. Zudem muss die Berufsbildungseinrichtung durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleisten.
Rz. 12
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle (vgl. § 46 Abs. Satz 1 BBiG) oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 37a Abs. 1 Satz 1 HwO). Die zuständigen Stellen für die verschiedenen Berufe sind in §§ 71 bis 75 BBiG genannt (einschließlich Handwerkskammern).
Rz. 13
Von den hier erfassten Prüfungen gemäß § 43 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. 2 HwO ist die sog. Externen-Prüfung abzugrenzen (§ 45 Abs. 2 BBiG). Bei dieser Form können Personen zur Abschlussprüfung zugelassen werden, obwohl sie keine duale Ausbildung in dem jeweiligen Beruf durchgeführt haben. Voraussetzung für die Zulassung als Externer sind einschlägige berufliche Erfahrungen oder andere Qualifikationen (bei ausländischen Qualifikationen, soweit keine vollständige Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vorliegt).