0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dabei wurde die Überschrift erweitert und der Text der Vorschrift geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellt klar, dass auch Heimarbeiter Arbeitnehmer i. S. d. Vorschriften über die Arbeitsförderung sind. Damit bezweckt der Gesetzgeber, aufgrund der faktischen Einbeziehung von Heimarbeit in die Prozesse am Arbeitsmarkt und der tatsächlichen wirtschaftlichen Stellung der Heimarbeiter diese auch in die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik der Bundesregierung und der ausführenden Bundesagentur für Arbeit einzubeziehen.
§ 13 steht in enger Beziehung zu § 12 Abs. 2 SGB IV. Danach sind Heimarbeiter sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.
Aus der Gleichstellung mit den Beschäftigten folgt die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung nach § 25. Folgerichtig stellt § 13 die Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleich, damit diese auch die Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen können. Damit stimmen Beitrags- und Leistungsrecht überein.
Ausgenommen sind lediglich die Heimarbeiter, die zugleich als Zwischenmeister tätig sind. Zwischenmeister sind selbstständig erwerbstätig; sie geben übertragene Arbeit an Heimarbeiter (und Hausgewerbetreibende) weiter. Im Gegensatz zum früheren Heimarbeitsgesetz, auf das § 12 AFG noch Bezug genommen hat, werden die Heimgewerbetreibenden nicht von § 13 erfasst.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Heimarbeiter sind dem Grunde nach keine Arbeitnehmer, denn sie können ihre Arbeit frei gestalten und unterliegen keinem Weisungsrecht. Sie üben keine Beschäftigung aus. Insbesondere sind sie in keinen Betrieb eines Arbeitgebers eingebunden. Das unterscheidet sie von beschäftigten Arbeitnehmern i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV.
Rz. 4
Heimarbeiter ist nur, wer in eigener Arbeitsstätte Aufträge ausführt. Entscheidend ist dabei, dass der Heimarbeiter über die Arbeitsstätte verfügen kann. Dagegen ist es unerheblich, ob sie sein Eigentum ist oder ob sie in seiner Wohnung liegt. In Bezug auf das Arbeitsförderungsrecht ist diese Abgrenzung von der Einordnung in den Betrieb des Arbeitgebers nur von begrenzter Relevanz, denn bei Arbeitnehmereigenschaft würden die Leistungen nach dem SGB III ja ohnehin gewährt.
Rz. 5
Heimarbeit wird erwerbsmäßig verrichtet, wenn sie auf Dauer angelegt ist und dazu dient, Einkommen zu erzielen. Unerheblich ist, um welche Tätigkeiten oder Dienstleistungen es sich konkret handelt.
Rz. 6
Im Auftrag und für Rechnung Gewerbetreibender u. a. wird Heimarbeit ausgeübt, wenn der Heimarbeiter kein Risiko trägt. Die Verwertung seiner Arbeitsergebnisse übernimmt sein Auftraggeber. Dieser kann als Auftraggeber allerdings Vorgaben bezüglich der Art der Arbeitsleistung machen und bei Abnahme der Produkte überprüfen, ob diese fehlerfrei sind. Für den Status als Heimarbeiter kommt es nicht mehr darauf an, in welcher Weise der Auftraggeber diese Verwertung vornimmt (z. B. Verkauf oder Weiterverarbeitung). Dem steht es nicht entgegen, dass der Heimarbeiter auf Vorrat arbeitet und somit einen Auftrag ohne weitere Eigenleistung unmittelbar bedienen kann. Die Mitarbeit von Familienangehörigen steht dem Status als Heimarbeiter nicht entgegen. Diese werden nicht als fremde Hilfskräfte angesehen, die als solche dann von einem Hausgewerbetreibenden beschäftigt werden, selbst wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Heimarbeiter und dem Familienangehörigen bestehen sollte. Der Familienangehörige wird selbst nur dann zum Heimarbeiter, wenn er unmittelbare Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber unterhält. Voraussetzung ist aber stets, dass eine Mitgliedschaft in der häuslichen Gemeinschaft besteht. Zum Personenkreis der Familienangehörigen vgl. § 2 Abs. 5 HAG. Lebenspartner dürften nach der allgemeinen Verkehrsanschauung mittlerweile ebenfalls den Familienangehörigen zuzurechnen sein, zumal solche Personen als Lebenspartner durch die Rechtsnorm einbezogen werden.
Rz. 7
§ 13 erfasst nicht den Personenkreis der den Heimarbeitern gleichgestellten Personen.
Rz. 8
Telearbeit ist nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 SGB IV zu beurteilen. Daneben ist der Heimarbeiter von Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeistern, Hausarbeitern und Selbständigen zu unterscheiden (vgl. Komm. zu § 12 SGB IV). Während der Hausgewerbetreibende den Unternehmern zuzurechnen ist, sind Hausarbeiter und Telearbeiter i. d. R. in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert. Telearbeiter sind mit dem Betrieb durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden, es bedarf einer konkreten Nachschau,...