Rz. 3
Der Anspruch auf Alg ist Arbeitnehmern vorbehalten. Nur diese können einen konkreten Leistungsanspruch haben und ein Stammrecht auf Alg erwerben. Diese Personengruppe wird jedoch im Gesetz nicht eindeutig definiert. Mit Arbeitnehmern sind grundsätzlich die Personen gemeint, die in der Vergangenheit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dieses verloren haben, aber wieder eine neue solche Beschäftigung suchen. Arbeitnehmer stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Für § 136 kommt es allein auf die Absicht an, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, die übrigen Kriterien werden über andere Anspruchsvoraussetzungen geprüft, insbesondere über die Voraussetzung der Anwartschaftszeit (§ 142). Allerdings darf dem Arbeitnehmer keine Hauptleistungspflicht aus einem Arbeitsverhältnis heraus obliegen, er darf nicht weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (wenn auch ggf. noch in einem Arbeitsverhältnis), sonst liegt Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von Nebenbeschäftigung) nicht vor. Anspruch auf Alg kann nach Erfüllung versicherungspflichtiger Zeiten bestehen, ohne dass jemals eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt worden ist. Zu weiteren Einzelheiten vgl. § 137. Ein Stammrecht auf Alg entsteht, sobald erstmalig alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und damit die Berechtigung dem Grunde nach besteht, bei Eintritt des Versicherungsfalls Alg zu beziehen (so schon BSG, Urteil v. 14.2.1989, 7 RAr 56/87). Ein Stammrecht ist damit auch für künftige Leistungsansprüche maßgebend. Unter einem Leistungsanspruch ist dagegen ein Zahlungsanspruch des Arbeitslosen gegen die Agentur für Arbeit zu verstehen (indirekt BSG, Urteil v. 11.12.2014, B 11 AL 2/14 R).
Rz. 4
Abs. 1 zählt die Möglichkeiten auf, Alg in Anspruch zu nehmen. Das ist nicht nur im klassischen Versicherungsfall bei Arbeitslosigkeit, sondern nach Maßgabe des § 144 auch bei beruflicher Weiterbildung der Fall. Auch dieses Alg hängt ab 1.1.2022 nicht mehr zwingend von einer persönlichen Arbeitslosmeldung ab.
Rz. 4a
Arbeitnehmer sind auch im Rahmen ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen, ggf. Heimarbeiter und Strafgefangene/Häftlinge. Auch Personen, die in der Vergangenheit selbstständig erwerbstätig waren, können zum Kreis der Arbeitnehmer gehören, wenn sie zukünftig eine abhängige Beschäftigung anstreben. Häufig scheitert ein Anspruch auf Alg in solchen Fällen allerdings an der fehlenden Anwartschaftszeit, es sei denn, die selbstständige Tätigkeit ist innerhalb der maßgebenden Rahmenfrist nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum ausgeübt worden, sodass mit verbliebenen versicherungspflichtigen Zeiten die Anwartschaftszeit erfüllt werden konnte. Alternativ kann eine freiwillige Arbeitslosenversicherung greifen (vgl. § 28a).
Rz. 5
Abs. 2 grenzt die Erwerbsphase von der Rentenphase ab. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Alg mehr, wenn er das Alter erreicht hat, dass ihn zum Bezug der Regelaltersrente berechtigt. Das Gesetz beendet den Anspruch allerdings zum Monatsende und führt damit Übereinstimmung mit den Regelungen zur Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit sowie zu üblichen Lohnabrechnungszeiträumen und Zahlungszeiträumen beim Alg herbei. Der Anspruch auf Alg endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet. Das ist bei Personen, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, stets mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag der Fall. Denn dieser Personenkreis erreicht die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ist der Tag vor dem Geburtstag der letzte Kalendertag eines Monats (z. B. der 31. März), besteht ab dem Geburtstag (1. April) kein Anspruch mehr. In allen anderen Fällen läuft der Anspruch auf Alg erst mit Ablauf des Monats aus, in dem der Arbeitnehmer 65 Jahre alt geworden ist (vgl. § 26 SGB X, §§ 187, 188 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob dem Arbeitslosen eine Regelaltersrente tatsächlich zusteht. Das Gesetz sieht auch keine sonstige Ausnahme von dem Grundsatz vor. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht (so schon BSG, Urteil v. 27.1.1977, 7 RAr 47/75).
Rz. 6
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr (vgl. §§ 35, 235 SGB VI) angepasst. Dadurch wird die Regelaltersgrenze nicht nur durch Vollendung eines vollständigen Lebensjahres erreicht, sondern auch durch Vollendung des 65. oder 66. Lebensjahres zuzüglich einer bestimmten Anzahl von Monaten. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Alg mit Ablauf des Monats mehr, in dem der Berechtigte das 65. bzw. 66. Lebensjahr zuzüglich der durch das Altersgrenzenanpassungsgesetz geforderten weiteren Monate vollendet hat. Auch hierfür gelten §§ 26 SGB X, 187, 188 BGB. Bei Versicherten ab dem Geburtsjahr 1964 und später gilt die...