Rz. 1a
Die Vorschrift bestimmt die Tatbestände, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mindern. Dadurch wird der Anspruch verbraucht. Davon zu unterscheiden ist ein Erlöschen des Anspruches, das in § 161 geregelt wird. In den Regelfällen wird der Anspruch durch Erfüllung verbraucht. Darüber hinaus regelt die Vorschrift Fälle, in denen die Minderung der Dauer Sanktionscharakter hat. § 128 regelt die Tatbestände abschließend, die den Anspruch auf Alg mindern.
Rz. 1b
Abs. 1 regelt die einzelnen Tatbestände, die im Grundsatz dazu geeignet sind, die erworbene Dauer des Anspruchs auf Alg zu mindern. Das sind zunächst die Zeiten, für die der Anspruch auf Alg (im Verhältnis 1:1) bzw. auf Teil-Alg (im Verhältnis 1:2) tatsächlich erfüllt worden ist (Abs. 1 Nr. 1 und 2). Der Gesetzgeber stellt damit ein Gleichgewicht zum Risiko der Arbeitslosenversicherung her, mit dem festgelegt wird, dass zwar 2 Tage Versicherungspflicht im Grundsatz für einen Tag Anspruchsdauer erforderlich sind, aber nur ein Tag des Bezuges der Leistung, um den einen Tag erworbene Anspruchsdauer zu vernichten. Auch in Fällen der Gleichwohlgewährung sind die Regelungen über die Minderung der Anspruchsdauer nach Verbrauch zu beachten. Je nach Fallgestaltung von Gleichwohlgewährung ist eine bereits verbrauchte Dauer des Anspruchs auf Alg wieder gutzuschreiben.
Rz. 1c
Sperrzeiten mindern die Anspruchsdauer entsprechend ihrer Dauer (Abs. 1 Nr. 3), Bei Sperrzeiten von 12 Wochen Dauer wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass er versicherungswidriges Verhalten nicht nur mit einem vorübergehenden Ruhen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung sanktioniert, sondern durch eine Verminderung der Anspruchsdauer in diesem Umfang gewährleistet, dass insoweit auch ein nachträglicher Bezug nach Ablauf des Ruhenszeitraumes ausgeschlossen ist. Die Herbeiführung des Versicherungsfalles wird darüber hinaus sanktioniert, das entspricht der Regelsperrzeit von 12 Wochen nach § 159 Abs. 3 Satz 1 schon beim ersten versicherungswidrigen Verhalten, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten. Eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel setzt nicht einen längeren Anspruch als für 12 Monate voraus, wie er nach § 147 Abs. 2 nur für mindestens 50 Jahre alte Arbeitnehmer möglich ist, wenn nicht ein Fall nach § 147 Abs. 4 vorliegt (Verlängerung der Anspruchsdauer um die Restdauer des vorherigen, noch nicht erloschenen Anspruchs). Es genügt eine Anspruchsdauer von 340 Tagen, also weniger als 12 Monaten, um zu einer Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel zu kommen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird die Anspruchsdauer bei Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nicht gemindert, wenn das Sperrzeitereignis zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Alg bereits länger als ein Jahr zurückliegt (Abs. 2 Satz 2). Seit dem 1.8.2019 mindert sich die Anspruchsdauer auch um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung.
Rz. 1d
Fehlende Mitwirkung und fehlende Arbeitsbereitschaft vermindern die Anspruchsdauer nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Entziehungs- bzw. Versagungszeiträume und die Zeiten mangelnder Arbeitsbereitschaft ohne wichtigen Grund. Damit wird dieses Verhalten gegenüber dem versicherungswidrigen Verhalten, das zu einer Sperrzeit führt, dasselbe Gewicht beigemessen. Abs. 2 Satz 1 begrenzt die Minderung auf höchstens 4 Wochen. Den Agenturen für Arbeit ist kein Ermessen eingeräumt, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist die Minderung vorzunehmen.
Rz. 1e
Berufliche Weiterbildung wird belohnt, weil Alg bei beruflicher Weiterbildung den Anspruch nur um einen Tag für jeweils 2 Tage des Bezuges der Leistung mindert (Abs. 1 Nr. 7) und in jedem Fall eine Anspruchsdauer von einem Monat verbleibt (Abs. 2 Satz 3). Außerdem wird ein danach entstandener neuer Anspruch auf Alg nicht angetastet (Abs. 2 Satz 4). Damit wird den Folgen versicherungswidrigen Verhaltens nach Abs. 1 Nr. 3 bis 6 in Nr. 7 der Förderfall gegenübergestellt, wenn Arbeitslose sich aktiv um ihre berufliche Integration kümmern.
Rz. 1f
Der Gründungszuschuss mindert den Anspruch auf Alg nach Abs. 1 Nr. 8, weil er abgesehen von einer zusätzlichen Förderung im Kern das Alg ersetzt, weil der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Alg gezahlt wird. Die Minderung fand auch schon nach Inkrafttreten der Änderung des § 128 Abs. 1 Nr. 9 a. F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt am 28.12.2011 im Umfang von einem Tag je Tag geleistetem Gründungszuschuss statt.
Rz. 1g
Abs. 2 ist als Korrektiv der grundsätzlichen Regelungen in Abs. 1 anzusehen, um die Verhältnismäßigkeit der Minderungen der Anspruchsdauer zu wahren. Nach fehlender Mitwirkung oder fehlender Arbeitsbereitschaft ohne wichtigen Grund ist die Minderung auf maximal 4 Wochen begren...