Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst. In ihr sind die früheren §§ 136 (Leistungsentgelt) und 137 (Leistungsgruppe), die durch dasselbe Gesetz aufgehoben wurden, aufgegangen. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Nr. 3 geändert und Satz 3 angefügt.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 25.12.2008 geändert durch das Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 erneut geändert durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959).
Abs. 1 wurde zum 1.1.2011 geändert durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.2010 – GKV-FinG – (BGBl. I S. 2309).
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden Abs. 1 geändert und die Abs. 2 und 3 neu gefasst durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011 (BGBl. I S. 2592).
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 133 nach § 153 überführt und neu gefasst. Dabei wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 24.7.2014 geändert durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG) v. 18.7.2014 (BGBl. I S. 1042).
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2016 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) geändert.
Abs. 1 wird durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert (Wegfall der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für das Bundesgebiet West durch Änderung des Abs. 1 Satz 4 Nr. 1).
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2023 angefügt.
Abs. 1 wurde durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.