Rz. 4a
Da das Alg kein steuerpflichtiges Einkommen ist und von ihm auch keine Sozialabgaben abzuziehen sind, hat es das BVerfG für sachgerecht gehalten, für seine Bemessung grundsätzlich an den Nettolohn anzuknüpfen, den der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt bezogen hat. Dabei darf sich der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine Pauschalierung entscheiden, die eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglicht. Deswegen sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt werden, sondern der individuelle Bruttolohn um gewöhnlich anfallende Abzüge zu vermindern ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.10.2007, 1 BvR 2089/07, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 8.3.1983, 1 BvL 21/80, und BVerfG, Beschluss v. 23.3.1994, 1 BvL 8/85). Die Abzüge sind unabhängig davon vorzunehmen, ob sie tatsächlich zu entrichten waren, auch nach selbstständiger Tätigkeit mit freiwilliger Arbeitslosenversicherung.
2.2.1 Sozialversicherungspauschale
Rz. 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bestimmt seit dem 1.1.2019 eine Sozialversicherungspauschale i. H. v. 20 % des Bemessungsentgeltes. Diese dürfte die zwischenzeitlichen Verschiebungen bei den Beitragssätzen in der Sozialversicherung ausreichend widerspiegeln. Dabei handelt es sich um einen Näherungswert zum Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), dem zum Inkrafttreten der Vorschrift exakte Teilbeiträge zugrunde gelegt worden sind. Auf den tatsächlichen Beitrag, den der Arbeitnehmer zu tragen hatte oder zukünftig zu tragen hätte, kommt es nicht an. Deshalb wirken sich die Änderungen des (durchschnittlichen) einheitlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung ebenso wenig auf die Pauschale aus wie die Senkungen des Beitrages zur Arbeitsförderung. Die Größenordnung ist gesetzlich festgeschrieben. Es bedarf demnach für eine Änderung eines vollständigen Gesetzgebungsverfahrens. Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber an der Pauschale jeweils zumindest mittelfristig festhalten will. Ansonsten hätte er es dem BMAS übertragen, durch eine Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale zu bestimmen. Das hätte es ermöglicht, jährlich oder zweijährlich die Pauschale an die tatsächliche Entwicklung anzupassen, z. B. aufgrund von Veränderungen beim Krankenversicherungsbeitrag. Die Pauschalierung des Sozialversicherungsbeitrages bedeutet eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung vor allem bei der technischen Umsetzung der Rechtsvorschrift. Das Ergebnis ist nach Maßgabe des § 338 Abs. 2 zu runden. Darüber hinaus ist der Abzug für den Bürger transparenter, weil er der Höhe nach gesetzlich konkret bestimmt und deshalb nachvollziehbar ist. 2019 beträgt der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen 19,325 % für kinderlose Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zuzüglich des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils an dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Rz. 6
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) sind gesetzlich prozentual festgeschrieben und in der seinerzeit 2005 geltenden Höhe in die Berechnung der Pauschale eingegangen. Beim Krankenversicherungsbeitrag gilt seit der Gesundheitsreform ab 2009 dasselbe. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist ebenfalls gesetzlich festgelegt, der Arbeitnehmeranteil entspricht allein in Sachsen dem vollen Beitragssatz. Durch die Pauschalierung des Sozialversicherungsabzugsbetrages werden die in Sachsen Pflegeversicherten deshalb begünstigt. Im Ergebnis gilt, dass sich ein höheres Alg ergibt, wenn die Pauschale gesenkt wird, und umgekehrt.
Rz. 6a
Bei der Berechnung der Sozialversicherungspauschale ist das Ergebnis nach § 338 Abs. 2 zu runden (klassische kaufmännische Rundung bei dezimaler Berechnung, ab "xx5" ist aufzurunden, bis "xx4" abzurunden). Eine entsprechende Weisung ist auch an die Agenturen für Arbeit ergangen.
2.2.2 Lohnsteuer
Rz. 7
Steuerrechtliche Grundlagen für die Lohnsteuer sind die §§ 1, 1a, § 38a Abs. 4, §§ 38b, 39, 39e und § 39f EStG. Arbeitnehmer werden in Steuerklassen eingereiht, günstigere Steuerklassen hängen von unbeschränkter Einkommensteuerpflicht ab, die grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt. Ansonsten ist nur die Einreihung in die Lohnsteuerklasse I möglich. Für Staatsangehörige der EU bzw. des EWR gilt dies auf Antrag für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit Wohnsitz oder Aufenthalt in einem dieser Staaten. Die Lohnsteuer kann nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 direkt der dort näher bestimmten Lohnsteuertabelle entnommen werden. Eigenständige Berechnungen sind nicht erforderlich. Darin ist auch die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG und seit dem 1.1.2024 ein neu definierter Bestandteil für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e EStG eingearbeitet. Für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ...