Rz. 29
Der Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten ist eine Sonderform der Lohnsteuerklassenänderung (§ 39 Abs. 6 i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG). Die Regelung ist seit dem 24.7.2014 auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden, jedoch ist sie auf Lebenspartnerschaften nicht nur entsprechend anwendbar, wie die Gesetzesbegründung das ausweist, sondern aufgrund ihrer Formulierung unmittelbar anzuwenden. Das wird sich nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.5.2013 (2 BvR 909/06) alsbald ändern. Die Verwaltungsvorschriften für die Agenturen für Arbeit sehen die Berücksichtigung des Einkommensteuerrechts (Ehegattensplitting, Lohnsteuerklassenkombinationen als Lohnsteuerabzugsmerkmale) jedenfalls in Bezug auf die hier erörterte Problematik auch auf Lebenspartnerschaften bereits vor. Die Ehegatten wählen bei einem Lohnsteuerklassenwechsel eine andere als die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragene Lohnsteuerklassenkombination unter den 3 möglichen Kombinationen III/V, IV/IV (mit oder ohne Faktor, auch auf Antrag nur eines Ehegatten bzw. Lebenspartners), V/III aus. Ein Lohnsteuerklassenwechsel liegt allerdings nicht bei erstmaliger Wahl der Lohnsteuerklassenkombination nach der Eheschließung vor (BSG, Urteil v. 6.4.2006, B 7a AL 82/05 R). Einen Lohnsteuerklassenwechsel räumt das EStG ein, wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis stehen. Bezieht ein Ehegatte bzw. Lebenspartner keinen Arbeitslohn, wird dem Paar jedenfalls seit dem 1.1.2018 die Steuerklassenkombination IV/IV zugewiesen. Beide Ehegatten/Lebenspartner stehen nicht in einem Dienstverhältnis, wenn einer der Ehegatten ausschließlich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. eine Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Ein Steuerklassenwechsel, der anlässlich der dauernden Trennung von Ehegatten vorgenommen wird, ist leistungsrechtlich als solcher zu behandeln (BSG, Urteil v. 28.11.2002, B 7 AL 36/01 R). Das Faktorverfahren nach § 39f EStG, das gemäß Abs. 1 Satz 3 bei der Berechnung des Alg zu berücksichtigen ist, geht von der Steuerklassenkombination IV/IV aus. Bei Sachverhalten, bei denen das Faktorverfahren bei der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV gewählt wurde, der Faktor nach § 39f Abs. 3 EStG angepasst wird, die Steuerklassenkombination IV/IV anlässlich einer Eheschließung vom Finanzamt vergeben wird oder im Anschluss an eine automatisierte Vergabe der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV auf Antrag eine abweichende Lohnsteuerklassenkombination vergeben wird, liegt kein Lohnsteuerklassenwechsel vor.
Rz. 30
Ein Lohnsteuerklassenwechsel ist grundsätzlich nur einmal im Kalenderjahr möglich; er wird zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats wirksam (§ 39b Abs. 3 Satz 3 und 5 EStG). Ab diesem Zeitpunkt sind auch die in der Vorschrift nach Abs. 3 vorgesehenen leistungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ein Steuerklassenwechsel liegt nicht vor, wenn dieser so berichtigt wird, dass im Ergebnis dieselben Steuerklassen durchgehend auf der Steuerkarte eingetragen sind, also als Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigen sind (vgl. schon BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 7 AL 80/03 R). Aus der Einführung von ELStAM ist insoweit kein Problem entstanden, weil die Finanzämter seit 2011 eine Ersatzbescheinigung ausgeben können. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Lohnsteuerkarte verloren gehen sollte. Lohnsteuerklassenwechselwillige müssen daher dem Finanzamt den gewünschten Wechsel mitteilen und ggf. die diesen begründenden Unterlagen vorlegen. Das Finanzamt übermittelt dann die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Arbeitgeber kann die Änderungen seit Juli 2011 abrufen. Bis dahin kamen die Arbeitnehmer nicht daran vorbei, die Lohnsteuerkarte bzw. die Ersatzbescheinigung beim Arbeitgeber abzugeben. Seit dem 1.2.2018 ist ein Steuerklassenwechsel aus der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten oder Lebenspartners möglich, dann gilt die Steuerklassenkombination IV/IV. Der Steuerklassenwechsel wird jedoch von den Agenturen für Arbeit wie bisher auf Zweckmäßigkeit geprüft. Für eine Einreihung in die Steuerklassenkombination III/V oder V/III ist stets ein Antrag beider Ehegatten bzw. Lebenspartner erforderlich.
Rz. 31
Durch einen Lohnsteuerklassenwechsel (wie auch durch das Faktorverfahren) ändert sich nicht die Jahressteuer, die die Ehegatten aufgrund ihrer steuerrechtlich relevanten Einkünfte zu zahlen haben. Die im Laufe des Kalenderjahres gültige Steuerklassenkombination soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer laufend einzubehaltenden Lohnsteuer bei beiden Ehegatten führen, die der festzusetzenden Jahressteuer nahekommt. Grundsätzlich liegt die Verantwortung bei den steuerpflichtigen Ehegatten. Sie können ihre Steuerklassenwahl sowohl auf den gesetzgeberischen Zweck abstellen als auch den monatlich verfügbaren Arbeitslohn technisch hoch (Gefahr der Steuernachzahlung) bzw. niedrig (Steuererstattung) halten. Lediglich das Faktorverfahren ist dazu geeignet, unterschiedliche Einkommen lohnste...