Rz. 57
Rechtsfolgenbelehrungen enthalten erzieherische, aber auch helfende Elemente, die letztlich auch in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung von Sperrzeitentscheidungen einzubeziehen sind. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie 8 schließen in den jeweiligen Tatbestand des versicherungswidrigen Verhaltens jeweils auch die vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen nach einem solchen Verhalten ausdrücklich ein. Diese Tatbestände gehen von einem Angebot an den Arbeitslosen (Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme) oder einem Verlangen von dem Arbeitslosen (Eigenbemühungen, persönliche Meldung) aus. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber eine Belehrung über die Rechtsfolgen nur zwingend vorgibt, wo sie von der Agentur für Arbeit vor dem versicherungswidrigen Verhalten auch initiativ erteilt werden kann, weil sie mit dem Angebot an den Arbeitslosen bzw. dem Verlangen von dem Arbeitslosen (unmittelbar) verbunden werden kann. Damit wird es möglich, den Arbeitslosen in allgemeiner Form vor den gravierenden Folgen eines versicherungswidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund zu warnen. Dadurch kann die intendierte Steuerungsfunktion der Rechtsfolgenbelehrung in Bezug auf das versicherungsmäßige Mitwirken des Arbeitslosen auch erreicht werden.
Rz. 58
Zwingend vorgeschrieben ist eine Rechtsfolgenbelehrung im Zusammenhang mit dem Eintritt von Sperrzeiten daneben noch vor dem Erlöschen des Anspruchs auf Alg, weil der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben hat, über alle eingetretenen Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolge des Erlöschens hingewiesen worden ist (§ 161 Abs. 1 Nr. 2). Anders als bei den Rechtsfolgenbelehrungen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie 8 wird über die Rechtsfolge des Erlöschens in den jeweiligen Sperrzeitbescheiden belehrt. Das ist erforderlich, weil es nicht darauf ankommt, um welche Art von Sperrzeit es sich handelt, die zum Erlöschen führen kann, sondern jede Sperrzeit zu den vorhergegangenen hinzuaddiert wird. Je nach Aufsummierung von Sperrzeitdauern kann sich diese Belehrung also mehrfach wiederholen. Gleichwohl muss auch schon der erste Bescheid über den Eintritt einer Sperrzeit von ggf. nur kurzer Dauer (etwa aufgrund des Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 oder 9) eine Belehrung über das mögliche Erlöschen enthalten. Die Agenturen für Arbeit werden jeden Sperrzeitbescheid mit einer Belehrung über das Erlöschen des Anspruchs auf Alg bei Anlass von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen versehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch der das Erlöschen des Anspruchs auf Alg feststellende Sperrzeitbescheid später im Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird. Dieses Handeln ist jedenfalls dann unverzichtbar i. S. einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, wenn davon ausgegangen wird, dass nur solche Sperrzeiten mit in die Frist von 21 Wochen eingerechnet werden dürfen, die mit einer entsprechenden, wirksamen Belehrung zu § 161 Abs. 1 Nr. 2 versehen sind. Im Vergleich zur Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 SGB II sind an die Rechtsfolgenbelehrungen nach § 159 Abs. 1 Satz 2 keine geringeren Anforderungen zu stellen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 8.5.2018, L 11 AL 67/16 NZB). Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung soll demnach auch der Beginn der Sperrzeit wegen Meldeversäumnis gehören, das BSG habe bereits entscheiden, wie eine solche Belehrung lauten könne (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 25.8.2011, B 11 AL 30/10 R).
Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung vor einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung erfordert eine Belehrung auch über den Beginn der angedrohten Sperrzeit (unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 8.5.2018, L 11 AL 67/16 NZB). Ein diesbezüglicher pauschaler Hinweis auf das "Merkblatt 1 für Arbeitslose – Ihre Rechte – Ihre Pflichten" reicht nicht aus (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 10.12.1981, 7 Rar 24/81), insbesondere wenn das dem Arbeitslosen überreichte Merkblatt überhaupt keine Angaben zum Beginn einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung enthält (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.6.2021, L 11 AL 95/19).
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Nachholung der versäumten Meldung ist kein zwingender Bestandteil einer rechtmäßigen Meldeaufforderung (unter Hinweis auf LSG Sachsen, Urteil v. 25.6.2019, L 8 AS 615/17). Eine Rechtsfolgenbelehrung bezieht sich nicht nur auf das Nichterscheinen an dem jeweiligen Meldetermin, sondern auch auf den Nachholtermin am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit. Für eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung ist keine konkrete Belehrung über den Beginn der drohenden Sperrzeit erforderlich (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.5.2021, L 9 AL 34/19).
Rz. 59
Belehrungen über die Rechtsfolgen können auch in vielen Fällen vor einem versicherungswidrigen Verhalten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Arbeitsaufgabe, hier gelten die Grundsätze des Arbeitsförderungsrechts auch für das SGB II, vgl. LSG Berlin-Brandenburg,...