Rz. 24
Nr. 5 enthält 3 Erlöschenstatbestände, die Besonderheiten des Teil-Alg berücksichtigen, und mit § 161 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 über das Erlöschen des Alg korrespondieren. Das Erlöschen vernichtet das Stammrecht auf Teil-Alg.
Nr. 5 Buchst. a erlaubt dem Teilarbeitslosen lediglich gelegentliche Beschäftigungen, selbständige Tätigkeiten oder solche als mithelfender Familienangehöriger (vgl. die Komm. zu § 138) innerhalb des bezeichneten zeitlichen Rahmens. Solche Beschäftigungen oder Tätigkeiten haben einen so geringen Umfang, dass sie den grundsätzlichen Überlegungen zum Teil-Alg nicht entgegenstehen, weil der damit erzielbare Verdienst nicht ausreicht, um einen angemessenen Ersatz für das Arbeitsentgelt aus der verlorenen Beschäftigung zu erhalten, die den Anspruch auf Teil-Alg begründet hat. Allerdings hat das BSG entschieden, dass – anders als bei den übrigen Erlöschenstatbeständen – die Entstehung des Stammrechts auf Teil-Alg nicht ausreicht, damit dieses Erlöschen kann, sondern es muss ein Zahlungsanspruch entstanden sein (BSG, Urteil v. 21.6.2001, B 7 AL 54/00 R).
Rz. 25
Dem Wortlaut der Vorschrift nach erlischt der Anspruch bereits mit Aufnahme der den erlaubten Umfang überschreitenden Beschäftigung. Das ist in der Weise zu verstehen, dass die Erlöschenswirkung rückwirkend eintritt, sobald 2 Wochen bzw. 5 Stunden wöchentlich überschritten werden. Maßgebend sind jeweils Kalenderwochen. Nur diese Auslegung ermuntert den Teilarbeitslosen dazu, z. B. ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis einzugehen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, den Anspruch auf Teil-Alg zu verlieren, wenn das Arbeitsverhältnis nach einigen Tagen ohne Verschulden des Arbeitnehmers beendet wird.
Rz. 26
Der Anspruch auf Teil-Alg erlischt, wenn die erlaubte Grenze auch nur einmalig oder in unbedeutendem Umfang überschritten wird. Unerheblich ist, ob es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt oder nicht. Die Regelung erfasst ausdrücklich nicht die Ausweitung der weitergeführten Beschäftigung auf eine größere wöchentliche Zahl von Arbeitsstunden. Wird in einem solchen Fall die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, entfällt Teilarbeitslosigkeit, aber der Anspruch erlischt nicht nach Abs. 5. In den anderen Fällen geht der Anspruch auf Teil-Alg nicht deshalb verloren, weil Teilarbeitslosigkeit fortbesteht. Der Anspruch erlischt auch nicht durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die nicht den Umfang der Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a erreicht; ggf. kann ein nicht erfüllter Rest des Anspruchs auf Teil-Alg später wiederbewilligt werden.
Rz. 27
Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b gewährleistet, dass ein Anspruch auf Teil-Alg nicht neben einem Anspruch auf Alg bestehen kann. Im Übrigen wirkt sich die Regelung regelmäßig nicht belastend für den Arbeitslosen aus, weil bei der Bemessung des Alg die Zeit seiner Teilarbeitslosigkeit mit Bezug von Teil-Alg berücksichtigt wird (§ 151 Abs. 1). Allerdings verringert sich die Anspruchsdauer auf das Alg um einen Tag für je 2 Tage geleistetes Teil-Alg (§ 148 Abs. 1 Nr. 2). Der Anspruch auf Teil-Alg erlischt unabhängig davon, ob der Arbeitslose zuletzt vor Entstehung des Anspruchs auf Alg Teil-Alg bezogen hat oder nicht.
Rz. 28
Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c bringt den Anspruch auf Teil-Alg als Auffangtatbestand zum Erlöschen. Die einjährige Frist beginnt am Tage nach der Entstehung des Anspruchs auf Teil-Alg, läuft kalendermäßig ab und endet ein Jahr später an dem Tag, der das gleiche Tages- und Monatsdatum trägt wie der Tag der Entstehung des Anspruchs. § 193 BGB ist anzuwenden (vgl. Komm. zu § 161).
Uneingeschränkt anzuwenden ist daneben § 161 Abs. 1 Nr. 2 über das Erlöschen des Alg bei Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen. Allerdings bringen Teil-Alg-Sperrzeiten nicht den Anspruch auf Alg zum Erlöschen. Die Regelung ist angesichts der Anspruchsdauer auf Teil-Alg von knapp 26 Wochen nicht bedeutungslos. Das Erlöschen kann alsbald nach Entstehung des Anspruchs auf Teil-Alg eintreten, wenn der Teilarbeitslose z. B. kurz nacheinander Arbeitsangebote gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ohne wichtigen Grund ablehnt (vgl. Komm. zu § 161). Dabei dürfte davon auszugehen sein, dass dem Teilarbeitslosen nicht nur versicherungspflichtige Beschäftigungen zumutbar sind, deren Ablehnung ohne wichtigen Grund den Eintritt einer Sperrzeit nach sich zieht, sondern unabhängig davon jedenfalls hinsichtlich des zeitlichen Umfangs jede Beschäftigung, die den Anspruch auf Teil-Alg nach Nr. 5 Buchst. a zum Erlöschen bringt. Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c bringt das Teil-Alg auch während dessen laufenden Bezugs zum Erlöschen.