0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten.
Abs. 2 zum 1.1.2009 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 16.8.2014 durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) v. 11.8.2014 (BGBl. I S. 1348) geändert.
Abs. 2 wurde durch das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 6.8.2016 geändert.
Die Vorschrift wurde in Abs. 2 Nr. 3 durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift legt fest, wer als Langzeitarbeitsloser i. S. d. Arbeitsförderungsrechts anzusehen ist, in gleicher Weise auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Vorschrift hat insbesondere Bedeutung für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen. Die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit ist zentrales Ziel des SGB III. § 1 Abs. 1 Satz 2 gibt vor, Langzeitarbeitslosigkeit durch Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit erst gar nicht entstehen zu lassen. Langzeitarbeitslosigkeit geht häufig mit differenzierten und oft schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen einher, die von negativem Einfluss auf Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen sind, im persönlichen Bereich aber auch negative Folgen für die Neigung zur Aufnahme einer Beschäftigung schlechthin haben können. Je nach Lage des Sachverhaltes fallen neben älteren Arbeitnehmern auch benachteiligte Jugendliche in den Personenkreis der Langzeitarbeitslosen.
Rz. 2a
Seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II durch Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe unterfällt der größere Teil der Langzeitarbeitslosen der Betreuung durch die nach § 44b SGB II gebildeten gemeinsamen Einrichtungen zwischen der Agentur für Arbeit und der kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis oder einen zugelassenen kommunalen Träger als alleinigem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuche (vgl. § 6a SGB II), also den Jobcentern (vgl. § 6d SGB II). Das ist der Fall, weil die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg) nach § 147 seit dem 1.1.2004 auf im Regelfall ein Jahr begrenzt ist. Lediglich Arbeitnehmer, die mindestens 50 Jahre alt sind, haben je nach zurückgelegter Versicherungszeit Anspruch auf Alg für 15, 18 oder 24 Monate. Nach Erschöpfung des Leistungsanspruches endet die Betreuung durch die Agenturen für Arbeit nach dem SGB III bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit i. S. d. §§ 7, 9 SGB II. Die Betreuung übernehmen die Jobcenter (vgl. § 6 d), die Agenturen für Arbeit bleiben lediglich für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zuständig (ab 2025). Eine besondere Fallgestaltung liegt vor, wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II neben dem Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg gegeben ist. Dann bestehen die Ansprüche nach dem SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit, die aufstockende Leistungen gewährenden Jobcenter nach dem SGB II sind jedoch nicht für die Betreuung in vermittlerischer Hinsicht zuständig, diese wird von der Agentur für Arbeit wahrgenommen. Im Zuge der Haushaltsfinanzierungsgesetzgebung 2024 hat der Gesetzgeber die Absicht fallen gelassen, dies auf alle jugendlichen Leistungsberechtigten nach dem SGB II auszudehnen.
Rz. 2b
Handlungsweisend im SGB III ist insbesondere die Vorrangregelung des § 5. Daneben spielt Langzeitarbeitslosigkeit auch in der Arbeitsmarktstatistik (§ 281) eine wichtige Rolle, jedoch nach deren Wegfall nicht mehr in Eingliederungsbilanzen (§ 11 a. F.).
Der Bund beteiligt sich außer in Krisenzeiten nicht mehr an den Kosten der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Neben den Haushaltsmitteln der Bundesagentur für Arbeit aus Beitragsleistungen können für die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit noch Mittel für arbeitsmarktpolitische Sonderprogramme des Bundes und der Bundesländer herangezogen werden.
Rz. 2c
Abs. 1 definiert Arbeitslose, die mindestens ein Jahr arbeitslos sind, als Langzeitarbeitslose. Damit grenzt der Gesetzgeber einen auch gesellschaftspolitisch brisanten Status für den Regelfall eindeutig ab.
Rz. 2d
Arbeitslos ist nach § 16, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nach § 16 Abs. 2 nicht als arbeitslos. Langzeitarbeitslos ist nach Abs. 1, wer ein Jahr oder länger arbeitslos ist. Abs. 1 Satz 2 soll vor diesem Hintergrund nach der Gesetzesbegründung klarstellen, dass nicht jede Unterbrechung der Verfügbarkeit wegen der Teilnahme an einer Maßnahme, Krankheit oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit zur Unterbrechung der D...