2.1 Grundsatz (Abs. 1)
Rz. 6
Abs. 1 verpflichtet zur Einrichtung eines Beirates bei der Bundesagentur für Arbeit. Daraus wird deutlich, dass es sich um ein übergeordnetes, für das gesamte Bundesgebiet zuständiges Gremium handelt, das in Bezug auf die Zulassung von Trägern und Maßnahmen insgesamt seiner Aufgabenstellung nachgehen soll. In der Zeit bis zum 31.3.2012 war der Beirat bereits als Anerkennungsbeirat nach der AZWV eingerichtet. Die Normierung des Beirates nunmehr unmittelbar im Gesetz hebt dessen Bedeutung ab 1.4.2012 gegenüber der Vergangenheit zusätzlich hervor.
Rz. 7
Der Beirat ist zwingend einzurichten. Verantwortlicher Treiber ist die Bundesagentur für Arbeit, weil der Beirat bei ihr einzurichten ist. Dies kann nicht zur Disposition gestellt werden. Das Gesetz schreibt nicht vor, wo der Beirat eingerichtet werden soll. Dazu dürfte sich der Standort Nürnberg anbieten, wo auch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ihren Sitz hat (vgl. § 367 Abs. 2 und 4) und der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit als oberstes Selbstverwaltungsorgan seine Sitzungen abhält.
Rz. 8
Das Gesetz schreibt dem Beirat keine verpflichtenden Aufgaben zu. Abs. 1 gibt dem Beirat die Kompetenz, für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen Empfehlungen auszusprechen. Darüber entscheidet der Beirat insgesamt oder im Einzelfall nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen zu Abstimmungen. Sollte der Beirat indes regelmäßig von Empfehlungen absehen, stellt er sich selbst in Frage, weil ihm keine anderen Aufgaben zugewiesen sind. Das ist aber nach den Erfahrungen seit dem 1.4.2012 nicht der Fall. Nach der aktuellen Fassung des Beirates sind deutlich mehr als ein Dutzend zum Teil umfassender Empfehlungen aktiv bekanntgegeben.
Rz. 9
Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen müssen sich stets im gesetzlichen Rahmen halten (§§ 178 bis 180). Dazu gehören auch die ergänzenden Regelungen in den §§ 2 bis 4 AZAV. Der Beirat ist nicht berechtigt, über seine Empfehlungen zu rechtswidrigen Entscheidungen aufzurufen. Bei Empfehlungen des früheren Anerkennungsbeirates, die gemäß § 177 in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) fallen, gelten folglich die Bestimmungen der DAkkS. Im Übrigen müssen sich Beirat und DAkkS abstimmen, damit es im System der Empfehlungen des Beirates und der Vorschriften der DAkkS nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Das betrifft z. B. Prüfungen und Entscheidungen der Zertifizierungsstelle, den Umfang des Überwachungsaudits, die Fachkundigen Stellen aus dem europäischen Ausland. Dazu u. a. bestehen noch Empfehlungen des Anerkennungsbeirates, die bis zum Jahr 2005 zurückliegen.
2.2 Mitglieder des Beirates und Berufung (Abs. 2), Vorschlagsberechtigung (Abs. 3)
Rz. 12
Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Beirates mit 11. Hiervon darf der Beirat weder nach oben noch nach unten abweichen. Der Gesetzgeber bestimmt Anzahl und Funktionen der Mitglieder nach ihrer Herkunft und bestimmt damit den Proporz im Beirat, der nicht verändert werden darf, um eine möglichst ausgeglichene Interessenvertretung zu gewährleisten. Die Vorschlagsberechtigung regelt Abs. 3 Satz 1.
Rz. 13
Abs. 2 Satz 2 bestimmt die einzelnen Mitglieder des Beirates nach ihrer Herkunft. Dabei kann es sich bei jedem Mitglied sowohl um einen weiblichen wie um einen männlichen Vertreter handeln. Bei den Mitgliedern des Beirates handelt es sich nicht um Personen in Führungspositionen, die von der Geschlechterklausel (30 % weibliche Mitglieder) umfasst wären. Der Gesetzgeber erwartet insofern jetzt wie schon vor der Gesetzgebung auch ohne eine ausdrückliche, zwingende Regelung, dass im Beirat in angemessenem Umfang weibliche Mitglieder vertreten sind. Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Bildung und Forschung haben es mit ihrer Berufung der Mitglieder in der Hand, für eine insoweit ausgewogene Besetzung einzutreten.
Rz. 14
Die Bundesländer entsenden nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ein Mitglied in den Beirat. Vorschlagsberechtigt ist der Bundesrat (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Die Länder müssen sich demnach darauf verständigen, aus welchem Bundesland die Vertretung wahrgenommen werden soll. Dies muss nicht naheliegend wegen des Sitzes der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg das Land Bayern sein. Auch ist eine Rotation möglich, da ein Mitglied abberufen wird, wenn die vorschlagende Stelle dies beantragt. In einer Reihe von Gremien wechseln sich die Bundesländer ab, etwa in einem Rhythmus von 6 Monaten.
Rz. 15
Nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b sind auch die kommunalen Spitzenverbände berechtigt, aber auch verpflichtet, ein Mitglied in den Beirat zu entsenden. Der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag müssen sich in der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorschlagsberechtigte Stelle darüber verständigen, wer als Mitglied entsandt wird. Hierbei wird es sich wohl um eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten bei der Bundesvereinigung handeln.
Rz. 16
Der Deutsche Ge...