Die Vorschrift ermächtigt die Bundesagentur im Rahmen der beruflichen Eingliederung Behinderter, bei Bedarf ergänzende Regelungen zu den Leistungen an Arbeitgeber durch Anordnung zu erlassen (zur Anordnungsbefugnis der Bundesagentur im Allgemeinen vgl. § 372). Eine anordnungsrechtliche Regelung wurde seitens der Bundesagentur bislang nicht getroffen. Wichtige förderungsrelevante Aspekte zur Ausführung der Leistungen nach den §§ 236 bis 238 sind von der Bundesagentur im Rahmen von Durchführungsanweisungen geregelt worden.

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