Rz. 1

Der Siebte Abschnitt wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu eingeführt. Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 in seinem Anwendungsbereich um Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt erweitert worden.

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