Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 führt in einer Auflistung die Themenbereiche auf, zu denen Statistiken von der Bundesagentur für Arbeit als amtliche Statistiken zu erstellen sind. Aus der Auflistung ergibt sich nur unterschiedlich konkret, worüber die Statistik jeweils zu berichten hat.
Rz. 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verpflichtet zu Statistiken über Arbeitslosigkeit, Arbeitsuche und Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt. Das betrifft den jeweiligen Status der Arbeitnehmer und den Eingliederungserfolg.
Die Statistik über die Arbeitslosigkeit in Deutschland ist die wohl bekannteste Statistik der Bundesagentur für Arbeit, die monatlich im Rahmen einer Pressekonferenz vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vorgestellt wird.
Rz. 10
Arbeitslosigkeit richtet sich nach § 16. Zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vgl. § 53a und § 53 Abs. 7 Satz 1 SGB II. Arbeitslose sind Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Regelung auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist zu berücksichtigen, dass diese von den Jobcentern betreut werden, soweit nicht in vermittlerischer Hinsicht § 5 Abs. 4 SGB II für Aufstocker greift und die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung keine Leistungsvoraussetzung für das Alg II nach dem SGB II ist. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik – nach dem SGB II an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit – gelten nicht als arbeitslos, im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht diejenigen von mindestens 58 Jahren und 12 Monaten Leistungsbezug ohne ein Angebot einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Außerdem werden Bezieher von Alg II nicht als arbeitslos geführt, wenn sie trotz Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich wegen Hilfebedürftigkeit gleichwohl zusätzliches Alg II erhalten. Ebenso wird ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nicht als arbeitslos geführt, wenn ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 10 SGB II nicht zuzumuten ist, etwa als Schüler, Pflegender von Angehörigen oder Kindererzieher.
Zur Altersabgrenzung ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitslosigkeit für statistische Zwecke nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres beginnt und nicht länger andauert als bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die bis 2031 stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben wird.
Rz. 11
Ein weitergehender Begriff ist derjenige der Unterbeschäftigung. Dabei werden zu den Arbeitslosen i. S. v. § 16 bzw. § 53a SGB II die Teilnehmer an Maßnahmen und Personen mit sog. Sonderstatus hinzugerechnet, typischerweise Personen mit kurzfristiger Erkrankung. Damit wird besser abgebildet, in welchem Umfang es an Beschäftigungsmöglichkeiten fehlt.
Rz. 12
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die deutsche Arbeitsmarktstatistik Unterschiede zu derjenigen der ILO (International Labour Organization) gibt. Die Unterschiede liegen wohl in einer mehr sozialpolitischen Sichtweise in Deutschland gegenüber einer ökonomischen Betrachtung bei der ILO.
Rz. 13
Die registrierte Arbeitslosigkeit geht (neben dem Angebot an offenen Stellen) in die Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit ein. Über die Arbeitslosigkeit wird als absolute Zahl und als Quote berichtet.
Für die Arbeitslosenquote werden die arbeitslosen Personen zu den Erwerbspersonen in Beziehung gesetzt, also zu den erwerbstätigen Personen zuzüglich der arbeitslosen Personen. Dabei können unterschiedliche Quoten ermittelt werden, je nachdem, ob die Beziehung zu allen zivilen Erwerbspersonen gewählt wird oder nur zu den abhängigen zivilen Erwerbspersonen.
Rz. 14
§ 15 fasst die Arbeitsuchenden und Ausbildungsuchenden definitorisch zusammen. Dabei handelt es sich um Personen, die eine Berufsausbildung suchen (Ausbildungsuchende, § 15 Satz 1) bzw. eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Arbeitsuchend ist gemäß § 15 Satz 2 auch, wer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht, obwohl er bereits eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt.
Die Arbeitsmarktstatistik bildet auch Zugänge in Arbeitslosigkeit und Abgänge aus Arbeitslosigkeit ab. Da hierbei nach Abgängen in Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Maßnahmeteilnahme, Nichterwerbstätigkeit oder nach sonstigen Abgängen unterschieden wird, steckt darin auch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Rz. 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur Erstellung von Statistiken über Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Leistungen der Arbeitsförderung enthalten das Dritte und Vierte Kapitel des SGB III. § 3 Abs. 4 definiert das Alg und Teil-Alg, das Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld und das Insolvenzgeld als Entgeltersatzleistungen.
Das Alg (§§ 136 ff.) ist eine Lohnersatzleistung und wird auf Antrag bei Ein...