Rz. 41
Abs. 4 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, den Migrationshintergrund zusätzlich zu erheben. Die Regelung ist ursprünglich als Abs. 2 am 30.12.2008 in Kraft getreten und zum 1.7.2020 in Abs. 4 übernommen worden. Die geänderten Formulierungen sind im Sinne einer sprachlich klareren Vorschrift gewählt worden. Da insoweit keine Einschränkungen gemacht werden, betrifft die Erhebung das gesamte relevante Kundenpotenzial, nicht etwa nur Neufälle. Daraus wird deutlich, dass dem Gesetzgeber weiterhin daran gelegen ist, dauerhaft jederzeit einen umfassenden Überblick über den Migrationshintergrund und seinen Umfang zu erhalten.
Rz. 42
Die Bundesagentur für Arbeit hat die erhobenen Migrationsdaten in ihre Statistiken aufzunehmen. Die Auswahl der in Betracht kommenden Statistiken wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Berücksichtigung in den Statistiken meint regelmäßig den gesonderten Ausweis von Anteilen, ggf. weiter unter verschiedenen Migrationsgesichtspunkten aufgeschlüsselt.
Rz. 43
Die Berücksichtigung in den Statistiken erscheint wenig geeignet, um zielgenaue arbeitsmarktpolitische Maßnahmen auf Bundesebene steuern und wirksam weiterentwickeln zu können. Dies sollte vielmehr auf der Basis von Forschungsdaten aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung angestrebt werden. Die gewonnenen Daten sind aber hilfreich, weil sie erlauben, Zahlen- und Finanzgerüste auf der Basis objektiver amtlicher Statistiken zu entwickeln.
Rz. 44
Da die Daten nach Abs. 4 Satz 2 nur für statistische Zwecke verwendet werden dürfen, können sie nicht weiter ausgewertet werden. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit hat sie insoweit unter Verschluss zu halten. Durch das 2. DSAnpUG-EU wurde in Abs. 2 Satz 2 das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der Begriff "Verwenden" im bis zum 25.5.2018 geltenden Sozialdatenschutzrecht (§ 67 Abs. 6 SGB X) bildete nach der Gesetzesbegründung den Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen und umfasste damit alle Formen des Umgangs mit Daten mit Ausnahme der Erhebung von Sozialdaten. Aufgrund des neuen Bedeutungsgehalts des Teilschritts "Verwenden" nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679, der im Vergleich zum bisherigen Recht nur mit eingeschränkten Befugnissen verbunden ist, wurde die Regelung unter Beibehaltung des Regelungsgehalts insbesondere der Zweckbindung begrifflich angepasst und die datenschutzrechtlichen Befugnisse wurden konkret benannt. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Eine Verarbeitung der Daten ist losgelöst von anderen Datenverarbeitungsverfahren durchzuführen, um Verknüpfungen mit anderen Daten auszuschließen. Der Auftrag des Gesetzgebers an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schließt Regelungen zur Löschung der erhobenen Daten nach ihrer Verarbeitung ein.