Rz. 2
Die Vorschrift regelt einerseits Übermittlungsbefugnisse der Bundesagentur für Arbeit insbesondere an statistische Ämter (Abs. 1 bis Abs. 2b), aber auch an die obersten Bundes- und Landesbehörden (Abs. 4) und andererseits Übermittlungsbefugnisse statistischer Ämter an die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 3). Damit wird insbesondere bezweckt, die für die Aufgaben nach § 280 (Statistik, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Arbeitsmarktberichterstattung) notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen, die von der Bundesagentur für Arbeit nicht selbst erhoben werden, und andererseits die Berichterstattung der Bundesagentur in den Bundes- und Landesbehörden für politische Zwecke, soweit sie aus Arbeitsmarktstatistiken generiert werden bzw. generiert werden können, nutzbar zu machen. Die wechselseitige Übermittlungsbefugnis hat zum Ziel, Statistiken effizienter zu erstellen und zugleich aussagekräftiger zu gestalten sowie ihren Nutzungsgrad zu erhöhen.
Bei den mit Wirkung zum 1.7.2020 in Kraft getretenen Rechtsänderungen in der Vorschrift handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund anderer Rechtsänderung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze oder im Wesentlichen um Klarstellungen in Bezug auf die bisherige Rechtslage.
Zu den Änderungen des Abs. 1, 2b, 3 und 4 führt die Gesetzesbegründung aus, dass es sich grundsätzlich um klarstellende Regelungen handelt. Es werden keine neuen Datenübermittlungen eingeführt. Die redaktionellen Änderungen haben den Zweck, klarzustellen, ob es sich bei den übermittelten Angaben um personenbezogene Einzeldaten oder aggregierte statistische Ergebnisse (Tabellen) handelt. In explizit geregelten Fällen ist es möglich, dass diese aggregierten Ergebnisse auch Werte enthalten, die nur ein oder zwei Betroffene ausweisen, ohne dass sie deshalb wie bei Veröffentlichungen solcher Ergebnisse üblich ausgeblendet werden.
Abs. 1 erlaubt der Bundesagentur für Arbeit (als Leistungsträgerin der Arbeitsförderung, vgl. §§ 11, 19 SGB I und § 368) die Übermittlung der für einen Zensus erforderlichen Sozialdaten an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Zum 1.7.2020 sind in Abs. 1 die "Sozialdaten" durch die Formulierung "Tabellen mit statistischen Ergebnissen" ersetzt und im neuen Satz 2 die Möglichkeit geschaffen worden, dass die statistischen Ergebnisse auch Einzelfälle ausweisen können.
Abs. 2 erlaubt der Bundesagentur für Arbeit die Übermittlung von erforderlichen, anonymisierten Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für die Erwerbstätigenstatistiken.
Abs. 2 Satz 2 enthält eine weitere Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit, anonyme Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an das Statistische Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu übermitteln, wenn die Daten für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes erforderlich sind. Die statistischen Ämter erhalten die Daten ohnehin, soweit diese für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken i. S. v. Abs. 2 Satz 1 erforderlich sind. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Erweiterung der Ermächtigung um einen zusätzlichen Zweck. Ferner ermöglicht Abs. 2 nunmehr seit dem 25.7.2017, regional differenzierte Angaben aus der Beschäftigungsstatistik für die Gesundheitspersonalrechnung des Statistischen Bundesamtes zu nutzen. Die Angaben aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit umfassen Beschäftigte des Gesundheitswesens nach Wirtschaftszweigen und beruflichen Tätigkeiten.
Das Statistische Bundesamt ist verpflichtet, Eurostat harmonisierte Ergebnisse zu den Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung auf der regionalen Ebene 2 der europäischen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS – Nomenclature des unités territoriales statistiques) zu liefern. Für diese regionale Differenzierung ist die Übermittlung regional gegliederter Angaben aus der Beschäftigungsstatistik erforderlich.
Abs. 2a ermächtigte die Bundesagentur für Arbeit bis zum 30.6.2008 zur Übermittlung von Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz.
Abs. 2b ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zur Übermittlung der Daten aus der Beschäftigten- und Entgeltstatistik an das Statistische Bundesamt, die dort zur Erstellung der Modellrechnungen für den endgültigen Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer benötigt werden. Die Übermittlung der Daten auch an die statistischen Ämter der Länder ist erforderlich, weil die Berechnungen über den endgültigen Verteilerschlüssel auf Länderebene auch durch diese Ämter durchgeführt werden. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen alle erforderlichen Daten an die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln. Für die Übermittlung ist ...