0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.
Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden in Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 8.11.2006 die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.
Abs. 1 und 2 der Vorschrift wurden mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält eine umfassende Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einerseits zum Erlass einer oder mehrerer Rechtsverordnungen und andererseits zur Erteilung von Weisungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 enthält Ermächtigungen und bestimmt Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis und von der Genehmigungspflicht. Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Nr. 8 ermächtigt zur näheren Bestimmung der Voraussetzungen des Umfangs und der Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis sowie des Verfahrens und der Aufhebung einer Genehmigung und der Personengruppen, denen auch eine Arbeitsberechtigung erteilt werden kann. Damit sind das Aufenthaltsgesetz (i. d. F. des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 17.7.2015, BGBl. I S. 1386) und die betroffenen Regelungen im SGB III lediglich als Rahmengesetzgebung zu betrachten, die durch das Verordnungsrecht konkretisiert werden.
Abs. 2 räumt dem BMAS ein Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Umsetzung der Regelungen über die Ausländerbeschäftigung ein. Das Weisungsrecht umfasst auch Rechtsverordnungen, die auf § 288 beruhen, und die Umsetzung der Bestimmungen durch die EU über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Soweit das Weisungsrecht greift, wird die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit weitgehend außer Kraft gesetzt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Das BMAS hat aufgrund der Ermächtigungen in Abs. 1 bislang folgende Rechtsverordnungen erlassen:
- Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV) v. 17.9.1998 (BGBl. I S. 2893) mit späteren Änderungen aufgrund des Abs. 1 Nr. 3, zum 1.1.2012 aufgehoben durch die VO zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften v. 12.12.2011 (BGBl. I S. 2691).
- Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV) v. 17.9.1998 (BGBl. I S. 2899) mit späteren Änderungen aufgrund des Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie Nr. 4 bis 8, geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union v. 17.6.2013 (BGBl. I S. 1555),
- Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV) v. 11.7.2000 (BGBl. I S. 1146) mit späteren Änderungen aufgrund des Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 und 8, jedoch ab 30.12.2008 aufgehoben,
- Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) v. 6.6.2013 (BGBl. I S. 1499) i. d. F. des Art. 2 Satz 2 der 2. BeschV-ÄndVO v. 6.11.2014 (BGBl. I S. 1683), diese Verordnung ist allerdings nicht aufgrund des § 288 erlassen worden,
- Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV) v. 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), zum 1.7.2013 aufgehoben durch die VO zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts v. 6.6.2013 (BGBl. I S. 1499).
Rz. 4
Die Ermächtigungen tragen nicht zur Transparenz des Ausländerrechts und der Ausländerbeschäftigung bei. Die Ermächtigungen treffen im Ergebnis vielfach nur noch auf die Ausführung des § 284 zu, betreffen also Personen aus den MOE-Beitrittsstaaten (Arbeitserlaubnisse-EU und Arbeitsberechtigungen-EU). Aufenthaltserlaubnisse zu Erwerbszwecken beruhen dagegen auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), dort die Zustimmungsbefugnis der Bundesagentur bei der Zulassung von Beschäftigungen von Ausländern aus Drittstaaten. Die erlassenen Verordnungen enthalten Schnittmengen; die ArGV und die ASAV gelten weiter, soweit sie günstigere Regelungen als das später in Kraft getretene Recht enthalten. Die in Kraft getretenen Rechtsverordnungen beschränken sich nicht auf die MOE-Staaten, deshalb beruhen die BeschV und die frühere BeschVerfV eigentlich nicht auf § 288, sondern auf § 41 des AufenthG. Unabhängig davon stellt sich das Recht der Ausländerbeschäftigung insgesamt als Verordnungsrecht dar, weil die Ermächtigungen so weitreichend sind, dass praktisch jede gesetzliche Norm durch Verordnungsrecht verändert ...