2.1 Berücksichtigung von persönlichen Merkmalen und Fähigkeiten des Ratsuchenden (Satz 1)
Rz. 3
Satz 1 listet den Inhalt von Gesprächen zur Berufsberatung auf. Dabei handelt es sich um qualitative Kriterien. Durch die Feststellungen wird gewährleistet, dass ein recht umfassendes Bild des Ratsuchenden entsteht, das auf qualitativ hochwertiger Arbeit der Beratungsfachkraft beruht. Ziele der Berufsberatung sind die Berufswahl, die berufliche Entwicklung oder der Berufswechsel (vgl. § 30 Nr. 1). Die Berufsberatung soll dazu beitragen, dass das Risiko einer falschen Berufswahl, unrichtiger oder überzogener Vorstellungen von der beruflichen Entwicklung oder ein Berufswechsel mit falschem Ziel vermindert wird. Die in Satz 1 gelisteten Feststellungen stellen die Basis für Auskunft und Rat dar, mit deren Unterstützung die Ratsuchenden zu tragenden Entscheidungen geführt werden sollen. Auch wenn die Berufsberatung verpflichtend anzubieten, teilweise auch verpflichtend durchzuführen ist, ist die Beratungsfachkraft darauf angewiesen, dass der Ratsuchende mit der Berufsberatung einverstanden ist, sie also freiwillig in Anspruch nimmt und bei der Beratung im Gespräch mitwirkt.
Rz. 4
Zur Berücksichtigung bei Auskunft und Rat sind die Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit festzustellen und mit den aktuellen und zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu verknüpfen. Ärztliche und psychologische Untersuchungen und Begutachtungen richten sich nach § 32.
Die Feststellung beruflicher Neigungen bedeutet, Visionen, Ziele, Wertvorstellungen und Bedürfnisse in Bezug auf die (zukünftige) berufliche Tätigkeit des Ratsuchenden festzustellen. Hierfür können unzählige Fragen gestellt und Kategorien entworfen werden. Häufig wird nach wirtschaftlich/kaufmännischen, technisch-mathematisch/naturwissenschaftlichen, sozialen und kreativen Kategorien unterschieden. Neigungen geben persönliche Vorlieben und Interessen wider, die auf bevorzugte berufliche Tätigkeiten hinweisen. Letztlich ist es eine persönliche Anteilnahme, die widerspiegelt, in welchem Ausmaß Interesse an Personen und Sachen besteht. Dieses Interesse bildet auch die Grundlage für die Motivation daran. Bezogen auf berufliche Tätigkeiten kann daraus geschlossen werden, welche Art von beruflichen Tätigkeiten von dem Ratsuchenden (mutmaßlich) besonders gerne und damit motiviert wahrgenommen werden. Daraus wiederum können spezielle Berufe abgeleitet werden, in denen diese Tätigkeiten von Relevanz sind. Entscheidend ist, dass Neigungen in die Berufswahl unter den Berufen eingehen, für die unter sonstigen Gesichtspunkten Eignung und Leistungsfähigkeit des Ratsuchenden festgestellt werden kann. Das bedeutet, dass die richtige Berufswahl von vornherein nur diejenige sein kann, für die der Ratsuchende geeignet ist und die er gerne wahrnehmen möchte.
Rz. 5
Die berufliche Eignung ist die Tauglichkeit für eine berufliche Tätigkeit. Weitere Begriffe, die die Eignung erklären, sind beispielhaft Befähigung, Begabung, Qualifikation, Verwendbarkeit. Daraus wird deutlich, dass Eignung unter vielen Perspektiven unterschiedlich bewertet werden kann. Formal ist Eignung die Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften, die eine Person dazu befähigt, eine bestimmte berufliche Tätigkeit mit Erfolg auszuüben. Die Merkmale oder auch Eigenschaften beziehen sich stets auf eine konkrete berufliche Tätigkeit. Für den Berufsberater ist Eignung für die Tätigkeit in einem Beruf gegeben, wenn der Ratsuchende den dort üblichen Anforderungen entsprechen kann. Dafür kommt es auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Ratsuchenden an. Bei der ersten Berufswahl ist es daher ersichtlich schwerer, die Eignung zu beurteilen. Persönlichkeit, Wissen, Können und Erfahrung sind neben der in der Vorschrift noch gesondert aufgeführten Leistungsfähigkeit Merkmale, anhand derer die Eignung beurteilt werden kann.
Rz. 6
Berufliche Fähigkeiten liegen bei der erstmaligen Berufswahl meist noch nicht oder noch nicht ausgeprägt vor. Aus vorangegangenen hilfsweise ausgeübten beruflichen Tätigkeit, etwa als Schüler oder Student, kann nur sehr bedingt auf berufliche Fähigkeiten geschlossen werden. Teamfähigkeit, Organisationstalent, Konzentration, konstruktive Kritikfähigkeit, Kommunikation, Analyse und Verhandlungsgeschick sind allgemeine (berufliche) Fähigkeiten, die besonders von Arbeitgebern nachgefragt werden. Hinzu kommen je nach der speziellen beruflichen Tätigkeit weitere Fähigkeiten, z. B. Sprache, Kreativität, Fürsorge. Bei beruflichen Entwicklungsberatungen und Berufsberatungen zu einem Berufswechsel kommt diesen Fähigkeiten besondere Bedeutung zu, weil sich die Beratung meist bereits auf ein spezielles Berufsfeld konzentriert.
Rz. 7
Die Leistungsfähigkeit des Ratsuchenden in Bezug auf Auskunft und Rat zur Berufswahl, Berufsentwicklung und zum Berufswechsel bezieht sich auf die körperliche, geistige und seelische Leistungsfähigkeit. Es geht um die Fähigkeit, die verlangte Leistung langfristig und stabil erbringen zu können. Einzelne Faktoren sind auch Belastbarkeit und Motivation. Bei d...