2.1 Bescheinigungspflicht
Rz. 3
Die Vorschrift regelt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung. Die Bescheinigungspflicht trifft den Insolvenzverwalter, der in dem betroffenen Insolvenzverfahren eingesetzt worden ist. Dem Grunde nach sind Arbeitsentgelte zu bescheinigen, die bei Antragstellung auf Insolvenzgeld nicht erfüllt worden sind und auf die der Arbeitnehmer noch einen Anspruch hat. Der Gesetzgeber hat aber den Weg gewählt, die Höhe des erarbeiteten Arbeitsentgelts, die Höhe der gesetzlichen Abzüge und das an den Arbeitnehmer ausgezahlte Arbeitsentgelt bescheinigen zu lassen. Daraus lässt sich das nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt ermitteln. Die Bescheinigung hält sich damit mehr an Tatsachen.
Rz. 4
Die Bescheinigungspflicht nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Bescheinigungspflicht dem Grunde nach tritt allerdings ein, wenn ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Das ist nicht nur der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist, sondern auch, wenn ein solches Verfahren mangels Masse abgewiesen wurde oder nach vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit mangels Masse offensichtlich auch ohne Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 1). Soweit den Insolvenzverwalter die Bescheinigungspflicht nicht trifft, obliegt diese dem Arbeitgeber nach Abs. 2. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung durch den Schuldner angeordnet hat (vgl. § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Sachwalter wird damit von der Verpflichtung entlastet. Für Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen, insofern besteht kein Leistungsmissbrauchsrisiko für die Arbeitsverwaltung.
Rz. 5
Der Insolvenzverwalter hat eine Bescheinigung zu erstellen, wenn die Agentur für Arbeit dies verlangt. An das Verlangen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. In der Praxis wird die Agentur für Arbeit für alle Arbeitnehmer eine Bescheinigung verlangen, die Insolvenzgeld beantragt haben oder beantragen wollen. Die Agentur für Arbeit kann das Ausstellen der Bescheinigung mit Verwaltungszwang durchsetzen.
Rz. 6
Die Bescheinigungspflicht ist auf Arbeitnehmer begrenzt, die für einen Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommen. Gleichwohl wird sich der Insolvenzverwalter seiner Bescheinigungspflicht nicht entziehen, wenn er zwar der Auffassung ist, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat, die Agentur für Arbeit aber gleichwohl eine Insolvenzgeldbescheinigung verlangt. Gerade aus der Bescheinigung heraus kann die Agentur für Arbeit erst feststellen, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt vollständig erfüllt worden sind. Die Formulierung des Gesetzes macht deutlich, dass eine Bescheinigungspflicht nicht nur besteht, wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld festgestellt worden ist. Insoweit dient die Bescheinigung auch der Vollständigkeit der Insolvenzgeldunterlagen für die Entscheidung über den Anspruch im Einzelfall.
Rz. 7
Eine Bescheinigungspflicht besteht nicht gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Demnach kann ein Arbeitnehmer auch nicht (zivilrechtlich) die Ausstellung einer Bescheinigung mit einem bestimmten Inhalt verlangen, z. B. die Einbeziehung bestimmter Arbeitsentgelte. Das entbindet den Insolvenzverwalter nicht davon, die Bescheinigung nach bestem Wissen auszustellen. Der Arbeitnehmer kann folglich auch keine Berichtigung einer Insolvenzgeldbescheinigung erwirken, wenn er diese für falsch oder rechtswidrig hält. Die Bescheinigungspflicht hat öffentlich-rechtlichen Charakter, so dass Fragen der rechtmäßigen Bescheinigung durch die Sozialgerichtsbarkeit in einem Verfahren um das Insolvenzgeld selbst zu klären sind. Deshalb besteht auch keine arbeitsrechtliche Nebenpflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Arbeitnehmer.
2.2 Bescheinigung
Rz. 8
Der Insolvenzverwalter hat die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die gesetzlichen Abzüge, die gepfändeten, verpfändeten oder abgetretenen Teile des Arbeitsentgelts sowie die zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen (Abs. 1 Satz 1). Das stimmt mit § 165 Abs. 1 überein, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses zugesteht, wenn noch nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum bestehen. Diese lassen sich durch den festgelegten Bescheinigungsweg errechnen.
Rz. 9
Hess diskutiert ausführlich die Frage, welcher Verdienst zu bescheinigen ist, wenn über längere Zeit Löhne und Gehälter tarifwidrig abgesenkt wurden (GK-Kommentar zum SGB III, § 314 Anm. 2 ff.). Richtig dürfte sein, dass Insolvenzgeld nicht dazu da ist, ohne ein Insolvenzereignis – wenngleich tarifwidrig – nicht gezahltes Arbeitsentgelt auszugleichen.
Rz. 10
Die B...