Rz. 12
Abs. 1 Satz 3 ermöglicht eine Überleitung auch laufender Leistungen des Dritten, die an den Erstattungspflichtigen zu erbringen wären. Dies ist nach der ausdrücklichen Regelung nur bei Ansprüchen auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe gestattet. Die Vorschrift setzt eine nach Ausschöpfung des Abs. 1 Satz 1 und 2 für den Regelfall verbliebene Erstattungspflicht voraus, die Erstattungsforderung der Agentur für Arbeit konnte aus der Nachzahlung nicht beglichen werden. Diese muss in einem zumindest grob fahrlässigen Herbeiführen der rechtswidrig erbrachten Leistungen begründet sein. Das sind Fälle, in denen die Leistungsbewilligung nach § 45 Abs. 2 SGB X oder § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben worden ist. Der Gesetzgeber räumt den Betroffenen in diesen Fällen nur einen geringeren Schutz vor dem Zugriff durch die Agentur für Arbeit ein. Erfasst werden auch Fälle sog. Bösgläubigkeit, in denen der Leistungsempfänger leicht erkennen konnte, dass die Leistungszahlungen rechtswidrig waren, denn auch diesen Forderungen liegt grobe Fahrlässigkeit zugrunde. Jedenfalls hat der Leistungsempfänger die rechtswidrigen Zahlungen dann auch herbeigeführt, wenn er die Rechtswidrigkeit bemerken musste und die Leistungen gleichwohl behalten hat. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss sich auf die genannten Aufhebungsvorschriften stützen, ansonsten wäre eine Überleitung von laufenden Leistungen nach Satz 3 nicht zulässig.
Rz. 13
Die Überleitung ist jedoch auch diesen Fällen auf die Hälfte der laufenden Leistungen begrenzt, die der Betroffene nicht für den eigenen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen benötigt. Das sind der ggf. auch geschiedene Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG, Kinder und andere Verwandte in gerader Linie. Dabei werden im Grundsatz die Leistungen für den Regelbedarf der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe zuzüglich der Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung zugrundezulegen sein. Im Zweifel wird jedoch exakt festzustellen sein, welche Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII dem Leistungsberechtigten zur Deckung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zustünden. Daneben sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen, z. B. laufende Zahlungsverpflichtungen. Andererseits können derartige Besonderheiten auch aus anderen, selbst zweckgebundenen Einkünften ganz oder teilweise zu befriedigen sein. Der Anspruch geht nach Abs. 1 Satz 3 über, die Agentur für Arbeit hat insoweit keine Möglichkeit, den Übergang zu beschränken.