0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 336a ist durch das 6. SGG-ÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 eingefügt worden; durch dasselbe Gesetz ist § 149 a. F. außer Kraft getreten.
Nr. 4 wurde zum 1.1.2003 aufgehoben durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607), zugleich wurde Nr. 5 zu Nr. 4. Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden zum 1.1.2004 Nr. 1 geändert, Nr. 4 redaktionell angepasst und Nr. 5 angefügt. Zum 1.8.2004 wurde Abs. 1 Nr. 5 durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) wieder gestrichen. Durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) wurden zum 1.1.2005 Satz 1 Nr. 2 gestrichen und die vorherigen Nr. 3 bis 5 zu Nr. 2 bis 4. Durch Aufhebung des Art. 9 Nr. 10 des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) gemäß Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) gilt ab 18.3.2005 § 336a wieder in der am 31.12.2004 maßgebenden Fassung, zugleich wurde Nr. 2 neu gefasst.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift schließt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei konkreten Tatbeständen aus. Damit ergänzt die Vorschrift § 86a Abs. 2 SGG; in dieser Vorschrift sind bereits Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen abweichend von § 86a Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung entfällt. Bei den in der Vorschrift aufgeführten Tatbeständen sieht der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich grundsätzlich garantierten effektiven Rechtsschutz nicht als erforderlich oder gerechtfertigt an, der in diesem Sinne durch aufschiebende Wirkung die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern würde. Abweichende Entscheidungen bleiben allerdings nach § 86a Abs. 3 SGG sowohl durch die Verwaltung wie nach § 86b SGG durch gerichtliche Entscheidung möglich.
2 Rechtspraxis
2.1 Rechtlicher Zusammenhang
Rz. 3
Den Bereich der Bundesagentur für Arbeit betrifft ausdrücklich § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die Regelung schließt die aufschiebende Wirkung für Fälle aus, in denen eine laufende Leistung durch die Agentur für Arbeit entzogen oder herabgesetzt wird. Das ist indes auch in § 336a Satz 2 geregelt.
Rz. 4
Die Anwendung des § 336a ergibt sich unmittelbar aus § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Diese Regelung lässt die aufschiebende Wirkung entfallen, wenn dies in Bundesgesetzen vorgeschrieben ist, und erfasst damit unmittelbar § 336a, einschließlich des in Satz 2 geregelten Tatbestands. § 336a füllt daher § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG aus. Die Agenturen für Arbeit erhalten keinen Spielraum, die Vollziehung nach § 336a selbst gleichwohl auszusetzen.
Rz. 5
Dieser Zusammenhang ist von Bedeutung, weil in Satz 2 ausdrücklich nur auf § 86 Abs. 2 Nr. 2 SGG verwiesen wird. Da die Regelung aber auch von § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG erfasst wird, gilt für alle Fälle auch § 86a Abs. 3 SGG. Danach kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Diese Möglichkeit ist der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Stelle, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, vorbehalten. Bezogen auf das SGB III sind dies regelmäßig die Fachbereiche und Widerspruchsstellen der Agenturen für Arbeit. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht der Hauptsache regelt § 86b SGG.
Rz. 6
Nr. 1 konnte aufgehoben werden, nachdem die zugrunde liegende Vorschrift über die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147a ebenfalls mit Wirkung zum 1.4.2012 entfallen ist.
Rz. 7
(unbesetzt)
2.2 Arbeitsgenehmigungen-EU
Rz. 7a
Nr. 2 ist eine Folgeregelungen zu § 284 über die Arbeitsgenehmigungen-EU für die nach dem EU-Beitrittsvertrag in ihrer Freizügigkeit begrenzten Staatsangehörigen der sog. neuen EU-Mitgliedstaaten (MOE-Staaten). Die Regelung unterstellt Fälle, in denen eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt worden ist, als befristete Arbeitserlaubnis oder unbefristete Arbeitsberechtigung. Wird diese Genehmigung nun aufgehoben oder geändert, können Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Regelung dient der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt. Der Arbeitnehmer muss in diesem Falle seine Beschäftigung einstellen, andernfalls kann er nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 mit einem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit belegt werden. Nachdem sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber Kroatien ab der 2. Phase der Übergangsfrist mit Wirkung zum 1.7.2015 nicht mehr auf Beschränkungen durch Übergangsrecht beruft, gibt es aktuell keinen Anwendungsbereich für die Regelung.
2.3 Untersagung der Berufsberatung
Rz. 8
Entscheidungen, die private Berufsberatung nach § 288a untersagen, beruhen auf mangelhafter Eignung und Zuverlässigkeit der Berater, die in einem Untersagungsverfahren festgestellt worden ist. Der Gesetzgeber hat Nr. 3 deshalb im öffentlichen Interesse eingefügt. Damit wird verhindert, dass durch aufschiebende Wirkung di...