Rz. 2
Die Vorschrift konkretisiert die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen in Fällen der freiwilligen Weiterversicherung durch ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a. Sie legt fest, wie hoch der Beitrag ist, der für eine freiwillige Weiterversicherung zu zahlen ist. § 349a bestimmt dazu ergänzend, dass der Versicherte den Beitrag allein zu tragen und an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen hat.
Rz. 2a
Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahme lehnt sich an die Bezugsgröße an. Der Gesetzgeber verzichtet damit auf eine individuelle Bemessung des Beitrags anhand der konkreten Einnahmen aus der Tätigkeit bzw. Beschäftigung.
Rz. 2b
Für selbständige Erwerbstätige und Auslandsbeschäftigte i. S. d. § 28a wird eine beitragspflichtige Einnahme i. H. der monatlichen Bezugsgröße festgelegt. Damit können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Umrechnungen auf inländische Arbeitsentgelte oder Arbeitnehmertätigkeiten unterbleiben. Die Höhe der Einnahme dürfte trotz einer letztlich Vervierfachung im Regelfall immer noch eine günstige Versicherungsmöglichkeit für den Selbständigen bzw. Auslandsbeschäftigten darstellen, der in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ansonsten unversichert und damit ohne den Schutz der Arbeitslosenversicherung bliebe. Damit setzt der Gesetzgeber weiterhin einen Anreiz, die Arbeitslosenversicherung auf freiwilliger Basis zu günstigen Konditionen zu erhalten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte seit 2023 den vollen Beitrag i. H. v. 2,6 % der beitragspflichtigen Einnahme allein zu tragen hat. Die Anpassung der Beiträge hat nach der Gesetzesbegründung zum Ziel, die dauerhafte Akzeptanz des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei der Versichertengemeinschaft sicherzustellen.
Rz. 2c
Satz 1 Nr. 3 bestimmt für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag wegen einer Elternzeit (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder einer beruflichen Weiterbildung (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) ein Arbeitsentgelt i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße, die der Berechnung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen ist.
Rz. 2d
Satz 2 halbiert die beitragspflichtige Einnahme für das erste Kalenderjahr seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit um die Hälfte auf 50 % der monatlichen Bezugsgröße. § 434w Abs. 2a. F. traf eine weitere Ausnahmeregelung als Übergangsvorschrift von Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 (vgl. nunmehr § 442). Danach galt im Kalenderjahr 2011 für Selbständige und Auslandsbeschäftigte in jedem Fall ein Arbeitsentgelt i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme.
Rz. 2e
Ob zur Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme die Bezugsgröße für das Bundesgebiet West oder das Beitrittsgebiet (Bundesgebiet Ost) maßgebend ist, richtet sich nach dem Tätigkeitsort der Pflege bzw. selbstständigen Tätigkeit. Bei Auslandsbeschäftigungen ist stets die Bezugsgröße für das Bundesgebiet West maßgebend.