Rz. 6
Zu § 357 Abs. 1 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales i. V. m. § 109 Abs. 3 und 4 die Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten (Winterbeschäftigungs-Verordnung) v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 1086) zum 1.5.2006 erlassen. Diese Verordnung hat die bis dahin gültige Winterbau-UmlageVO abgelöst. Mit der 1. Winterbeschäftigungs-Änd-VO wurden die Umlagebeiträge für das Dachdeckerhandwerk verändert. Mit Wirkung zum 1.4.2007 wurden die Umlagebeträge für den Garten- und Landschaftsbau durch die 2. Winterbeschäftigungs-Änd-VO v. 19.3.2007 (BGBl. I S. 349) verändert. Zum 25.12.2008 wurde die Umlage in Betrieben des Baugewerbes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 dauerhaft auf 2 % festgeschrieben (3. Winterbeschäftigungs-Änd-VO v. 18.12.2008, BGBl. I S. 2864).
Durch die 4. Winterbeschäftigungs-Änd-VO v. 30.11.2012 (BGBl. I S. 2459) wurde die Umlage in Betrieben des Dachdeckerhandwerkes zum 1.1.2013 auf 2,0 % festgesetzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 WinterbeschV). Die Absenkung von 2,5 % auf 2,0 % kommt allein den Arbeitgebern zugute (Senkung des Arbeitgeberanteils an der Umlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 WinterbeschV von 1,7 % auf 1,2 %). Durch die 5. Winterbeschäftigungs-Änd-VO v. 24.6.2013 (BGBl. I S. 1681) wurden mit Wirkung zum 1.7.2013 die Zahlungsmodalitäten geändert, insbesondere der Zeitpunkt für Baubetriebe (20. Tag des Folgemonats nach der Zahlung des Arbeitsentgelts). Zudem wurden Angleichungen in Bezug auf Zahlungen an Einzugsstellen mit Abrechnungsintervallen von bis zu 6 Monaten vorgenommen. Durch die 6. Winterbeschäftigungs-Änd-VO v. 29.4.2021 (BGBl. I S. 860, 1600) wurden die Umlagesätze im Gerüstbauerhandwerk auf 1,9 % festgesetzt, mit der 7. Winterbeschäftigungs-Änd-VO v. 29.8.2023 (BGBl. I Nr. 237) wurden die Umlagesätze im Dachdeckerhandwerk ab 1.10.2023 auf 1,6 % gesenkt.
Rz. 7
Mittelpunkt der Ermächtigung bildet die Bestimmung des Prozentsatzes für die Berechnung der Umlagebeträge, im Ergebnis damit die Höhe der abstrakten Belastung für die in die Förderung mit Wintergeld und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Bauwirtschaft einbezogenen Betriebe durch die Umlagepflicht. Daneben spielen Verwaltungskostenpauschalen eine wesentliche Rolle, weil diese im gesetzlichen Rahmen nicht konkret genug bestimmt werden können.
Rz. 8
In Zeiten anhaltender heftiger politischer Diskussionen um die Abgabenbelastung der Arbeitgeber hat der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen, den flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien der einzelnen Zweige des Baugewerbes, eigenständige Regelungen zum ganzjährigen Erhalt der Beschäftigungsverhältnisse und der Förderung einer Verstetigung des Einkommens der Bauarbeiter zu treffen, die Möglichkeit für den Verordnungsgeber entsprechend angepasster, differenzierter Umlageverpflichtungen folgen zu lassen. Zugleich wird mit der Winterbeschäftigungs-VO auch der Arbeitnehmer mit Umlagebeiträgen belastet, im Ergebnis also der Arbeitgeber entlastet. Die Überlegungen sind weiterhin als sachgerecht anzusehen, auch wenn sich die Abgabenbelastung der Arbeitgeber zwischenzeitlich nicht mehr so dramatisch darstellt wie seinerzeit beklagt. Auch hat sich die Winterbeschäftigung weiter stabilisiert.
Rz. 9
Bei der Formulierung der Ermächtigung ist der Gesetzgeber äußerst sensibel vorgegangen. Das selbstverständliche Merkmal einer Umlage, sie nur zur Bedarfsdeckung zu erheben, wird umfassend beschrieben. Einerseits ist der voraussichtliche Bedarf für die aus der Umlage aufzubringenden Fördermittel festzustellen. Eine bloße Schätzung ist nicht zugelassen. Vielmehr erwartet der Gesetzgeber, dass aufgrund von Kontenführung über die Umlageeinnahmen und Förderausgaben in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Baugewerbes der Bedarf recht präzise ermittelt wird. Damit wird einerseits Vorwürfen einer Inanspruchnahme über Gebühr durch die Umlage vermieden, andererseits in größtmöglichem Umfang Bedarfsdeckung gewährleistet, wodurch haushaltspolitischen Komplikationen aus dem Weg gegangen werden kann.
Rz. 10
Die Verordnungsermächtigung enthält die Auflage, bei der Festsetzung des Prozentsatzes danach zu differenzieren, welche Leistungen in Anspruch genommen werden können. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des bestehenden Systems von Tarifbereichen in den einzelnen Wirtschaftszweigen – dem Bauhauptgewerbe, dem Dachdeckerhandwerk, dem Gerüstbaugewerbe und dem Garten- und Landschaftsbau – einheitliche Vereinbarungen, wenn auch von Wirtschaftszweig zu Wirtschaftszweig unterschiedlich, getroffen werden.
Rz. 11
Tatsächlich ist der Umlageprozentsatz für die Wirtschaftszweige des Baugewerbes seit dem 1.5.2006 unterschiedlich. Grundsätzlich duldet der Gesetzgeber aber nicht, dass Umlageeinnahmen und Ausgaben für die Winterbauförderung unter den einzelnen Wirtschaftszweigen ausgeglichen werden. Dies gilt nach der strengen Formulierung in der Vorschrift selbst dan...