Rz. 1

Abs. 1 und 2 sind zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden.

Mit Wirkung zum 31.12.2012 wurde in die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) ein Abs. 2 eingefügt. Zugleich wurde der bisherige Abs. 2 zum Abs. 3.

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