Rz. 18
Abs. 6 korrespondiert mit § 373 Abs. 2. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Verwaltungsrat jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen kann. Dem entspricht die Auskunftspflicht des Vorstands auf Verlangen des Verwaltungsrates in Abs. 6. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist jedoch die regelmäßige und anlassbezogene Berichterstattung des Vorstands der Regelfall, das Auskunftsverlangen hingegen als besonderes Aufsichtsmittel anzusehen.
Rz. 19
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat dem Verwaltungsrat initiativ über seine Geschäftsführung zu berichten. Dem entspricht es, dass die Verwaltung dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Tagesordnung der Sitzung des Verwaltungsrates unterbreitet. Der Vorstand kommt seinen Berichtspflichten insbesondere nach, wenn er wesentliche Themen von geschäftspolitischer Bedeutung, die sich in Vorbehalten des Verwaltungsrates nach der Satzung und des Vorstandes nach seiner Geschäftsordnung niederschlagen, als regelmäßige Tagesordnungspunkte für die Sitzungen des Verwaltungsrates vorsieht und die Tagesordnung von Sitzung zu Sitzung um aktuelle Themen ergänzt. Prüfberichte der Innenrevision und des Bundesrechnungshofes geben stets Anlass zur Berichterstattung im Verwaltungsrat. Dabei gibt der Vorstand eine Stellungnahme ab und legt ggf. einen Maßnahmenkatalog vor.
Rz. 20
Die Auskunfts- und Berichtspflicht des Vorstandes besteht nicht, soweit die Bundesagentur für Arbeit ohne Selbstverwaltung tätig wird. Das ist der Fall, soweit die Bundesagentur für Arbeit der Fachaufsicht unterliegt (vgl. § 371 Abs. 4). Das ist jedenfalls bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II der Fall (vgl. § 47 Abs. 1 SGB II). Allerdings kann der Verwaltungsrat Auskünfte und Berichte durch den Vorstand aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch insoweit verlangen, als sich daraus Rückwirkungen auf die Arbeitsförderung ergeben oder ergeben können. Die insoweit unterschiedliche Behandlung der Rechtskreise im Interesse vor allem des Bundes hat immer wieder zur Folge, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht einheitlich bezogen auf die Rechtskreise agiert, sondern vorwiegend zunächst in Bezug auf die Arbeitsförderung, obwohl der größte Teil des operativen Geschäfts auf die Grundsicherung entfällt. Die Aufgabenverteilung im Vorstand weist Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gesondert aus, insofern sind Arbeitsförderung und Grundsicherung stets integrierte Aufgaben in allen Vorstandsressorts.