Rz. 2
Die Überschrift wurde zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 i. V. m. § 67 SGB X angepasst.
Rz. 2a
Die Vorschrift regelt die für die Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III maßgebenden bereichsspezifischen Zwecke für den Umgang mit Daten. Die Vorschrift wird durch Regelungen zur Datenübermittlung an Dritte (§ 395), einem Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot (§ 396) sowie über einen automatisierten Datenabgleich im Bereich der Arbeitsförderung (§ 397) ergänzt. Grundsätzlich darf die Bundesagentur für Arbeit Daten nicht erheben, verarbeiten oder nutzen (zwischenzeitlich zusammengefasst zu verarbeiten), wenn ihr dies nicht durch eine Rechtsvorschrift gestattet ist. Durch Abs. 1 Satz 1 wird ihr dies gestattet, soweit sie nur dadurch ihre Aufgaben erfüllen kann. Durch Rechtsänderung des Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstaben b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Abs. 1 Satz 1 formuliert seither nur noch mit "verarbeiten" (zuvor: erheben, verarbeiten und nutzen). Aufgaben in diesem Sinne können zunächst nur Aufgaben nach dem SGB III sein (Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus wird die Bundesagentur für Arbeit auch insoweit berechtigt, als dies anderweitig im Sozialgesetzbuch geregelt ist (Abs. 2). Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften zum Sozialdatenschutz im SGB. Das sind insbesondere § 35 Abs. 1 SGB I und §§ 67ff. SGB X. Die wesentlichen Begriffe in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind diesen Vorschriften entnommen. § 394 gilt durch Abs. 2 auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Rz. 3
Abs. 1 Satz 2 enthält mangels eines Äquivalents an anderer Stelle des SGB III einen Aufgabenkatalog der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III. Damit ist zunächst abschließend aufgelistet, inwieweit ein erforderlicher Umgang mit Sozialdaten i. S. d. Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, weil eigene originäre oder zugelassene Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betroffen sind.
Rz. 3a
Abs. 2 erweitert die Möglichkeiten der Verwendung von Sozialdaten über den Anwendungsbereich des Abs. 1 hinaus, wenn die Bundesagentur für Arbeit durch eine Rechtsvorschrift in einem der Bücher des Sozialgesetzbuches dazu ermächtigt oder verpflichtet wird. In dieser weiteren Verweisung kommt es auf zugewiesene oder zugelassene Aufgaben nicht zwingend an. Einer gesetzlichen Ermächtigung wird aber regelmäßig eine Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit zugrunde liegen. Durch Rechtsänderung des Abs. 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Das Wort "Verwendung" wird entsprechend des geltenden Verständnisses der Regelung durch den weiten Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.