Rz. 2
Die Vorschrift stellt ein seit Jahrzehnten bei der Bundesagentur für Arbeit praktiziertes Verfahren auf eine gesetzliche Grundlage. Dabei hat sie die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu beachten (VO (EU) 2016/679).
Sie stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit zur Vermeidung und Aufdeckung von missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB III Datenabgleiche mit den Beschäftigtendaten durchführen darf. Dazu gleicht die Bundesagentur für Arbeit die ihr entsprechend Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung übermittelten Daten der Einzugsstellen über Beschäftigungsverhältnisse automatisiert mit den eigenen Leistungsdaten ab (Abs. 1):
- die Versicherungsnummer nach (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV),
- Familiennamen und Vornamen (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV),
- Geburtsdatum (§ 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IV),
- Anschrift (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a SGB IV),
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers nach § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB IV,
- die zuständige Einzugsstelle gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SGB IV,
- den Beschäftigungsbeginn entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b SGB IV,
- den Beschäftigungszeitraum als das letztlich entscheidende Merkmal für den Datenabgleich nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d SGB IV,
- den Personengruppenschlüssel, den Beitragsgruppenschlüssel und die Abgabegründe für die Meldungen gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV sowie
- das Stornokennzeichen entsprechend § 14 Abs. 1 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung,
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in EUR (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB IV),
- den Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d SGB IV),
- Entgeltersatzleistungen (§ 107 Abs. 1 SGB IV).
Der bis zum 31.12.2012 in der Vorschrift enthaltene fehlerhafte Verweis auf § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB IV wurde mit der Rechtsänderung zum 1.1.2013 entfernt. Die Änderung der Verweisung in Abs. 1 Nr. 9 von § 28b Abs. 2 SGB IV in § 28b Abs. 1 SGB IV mit Wirkung zum 1.7.2015 (seinerzeit Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) war erforderlich, weil zu diesem Zeitpunkt § 28b Abs. 1 SGB IV aufgehoben und der frühere Abs. 2 an seine Stelle getreten ist.
Rz. 2a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 11 bis 13 sind mit Wirkung zum 1.1.2023 in Satz 1 eingefügt worden.
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass in den Datenabgleich seitens der Rentenversicherung auch Personen einbezogen werden, die lediglich geringfügig beschäftigt sind, denn auch sie könnten daneben rechtmäßig wie auch rechtswidrig Leistungen der Arbeitsförderung beziehen. Abs. 1 Satz 3 bezieht die Haushaltsscheckverfahren in den Datenabgleich ein. Der Abgleich darf nur insoweit vorgenommen werden, als dies für die Entscheidung über die Erbringung oder Erstattung von Leistungen nach dem SGB III erforderlich ist. Das ist stets der Fall, wenn darüber zu befinden ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung (weiterhin) vorliegen, oder wenn die Leistung bereits erbracht worden ist, vorgelegen haben. War das nicht der Fall, ist darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung aufzuheben ist und als Folge dessen die gezahlten Leistungen zu erstatten sind. Abs. 1 Satz 4 und 5 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, die gewonnenen Daten bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse zusammenzuführen und dabei auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 11) zu nutzen.
Rz. 2c
Die Bundesagentur für Arbeit darf nach dem mit Wirkung zum 1.1.2023 neu eingefügten Abs. 2 anhand der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Betriebsnummer die Anzahl der Beschäftigten und Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln und diese Angaben mit den von dem Arbeitgeber in den Selbstinformationseinrichtungen angegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur Verhinderung von Datenmissbrauch bei der Vermittlung über Selbstinformationseinrichtungen erforderlich ist. Mit Abs. 2 wird zusätzlich zur Einbeziehung des Kurzarbeitergeldes in den Datenabgleich nach Abs. 1 verdeutlicht, dass auch gegenüber Arbeitgebern Leistungsmissbrauch offengelegt werden soll.
Rz. 2d
Die frühere Regelung des Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben. Danach waren die nicht erforderlichen Daten nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen. Abs. 3 Satz 1 (bis 31.12.2022: Abs. 2 Satz 2 in anderer Fassung) begrenzt die weitere Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 auf die genannten Zwecke und darüber hinaus auf die damit in Zusammenhang stehenden Verfolgungen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Durch Rechtsänderung des Abs. 3 Satz 2 (bis zum 31.12.2022: Abs. 2 Satz 2 in anderer Fassung) mit Neufassung mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der Begriff "Verwenden" im bis zum 25.5.2018 geltenden Sozialdatenschutzrecht (§ 67 Abs. 6 S...